Da kann man sich ja jetzt wirklich drüber freuen, dass das „Testland“ Saarland jetzt wieder „moderat lockert“. Nicht, weil die CDU bzw. Ministerpräsident Tobias Hans es so wollten, sondern weil das Urteil des Verfassungsgerichtshof sie aufgrund des Druckes der Bürger dazu zwang. Ob diese „Freiheitserweiterung“ den Menschen im Saarland reichen wird?
„Verlassen des Hauses grundsätzlich erlaubt - Mindestabstand nun 1,5m - Treffen von Personen aus zwei Haushalten erlaubt“
„Es ist künftig möglich, sich im öffentlichen und privaten Raum mit Familienmitgliedern, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu treffen. Zusätzlich kann man sich nun mit Personen aus höchstens einem weiteren Haushalt treffen.“
„Des Weiteren wird im Saarland in Angleichung an andere Bundesländer die Abstandsregelung von 2 Meter auf 1,5 Meter verringert. Die Maskenpflicht bleibt dabei bestehen. Besitzer von Ladenlokalen haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Angestellte als auch Kunden Masken tragen.“
„Ansammlungen und Veranstaltungen sind weiterhin verboten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel, als Standkundgebung und unter Einhaltung von besonderen infektionsschutzrechtlichen Auflagen der zuständigen Behörden sowie dem Mindestabstand stattfinden.
Die Größenbegrenzung von 800 Quadratmetern zur Öffnung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben entfällt. Stattdessen gilt ab sofort, dass pro 20 Quadratmeter der Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.“
Verboten bleiben der Betrieb von Hotelgewerbe, sexuelle Dienstleistungen, Reisebusreisen sowie der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, Kinos, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Messen, Spezialmärkten, Swingerclubs, Vereinsräumen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Freizeitparks, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen.
Die Regelungen für die Gastronomie bleiben bestehen; Abholung oder Lieferung von Speisen ist weiterhin erlaubt.
Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten zulässig, sofern die Teilnehmerzahl begrenzt wird und die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.
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