Geschichte des Wortes "Bußgeld"

Das älteste römische Recht kannte die Geldleistung nur als Privatstrafe (lateinisch poena privata), nicht als öffentliche Strafe; in das Strafensystem des öffentlichen Rechts ist die Geldbuße (lateinisch multa) erst allmählich aus dem Prozessrecht übernommen worden. Die Geldbuße (lateinisch poena (pecuniaria)) wurde später auf jede Strafe ausgedehnt. Das Wort stammte aus dem griechischen „Sühne, Rache“ (griechisch ποινή, poinḗ), aus dem auch die Pein abgeleitet ist. Im römischen Recht waren alle geringeren und mittleren Vergehen nicht mit öffentlicher Strafe bedroht, sondern lediglich mit Privatstrafe; in klassischer Zeit stets eine Geldbuße, die dem Verletzten zufiel.[3] Das Zwölftafelgesetz kannte für schwere Personalverletzungen die Vergeltung mit dem gleichen Übel (lateinisch talion), allerdings durfte an ihre Stelle auch eine frei zu vereinbarende Buße treten.[4] Für die minderen Personalverletzungen schloss das Gesetz die Talion völlig aus und schrieb feste Geldbußen (lateinisch poena) vor.[5]

Das deutsche Wort „Buße“ entwickelte sich aus dem mittelhochdeutschen „buoʒe“.[6] Bei den Germanen und im Frühmittelalter folgte der Verletzung eines anderen eine Buße oder Wergeld als Ausgleich des Täters an das Opfer oder dessen Sippe, einer frühen Form des Täter-Opfer-Ausgleichs.[7] Das Wergeld („Manngeld“) sollte dem Geschädigten sein Recht auf Rache (die Fehde) nehmen. Buße und Wergeld wurden bei den Germanen lange Zeit durch Vieh bezahlt.[8] War die Fehde ausgeschlossen, so dass kein Friedensgeld erhoben werden konnte, gehörte die zu leistende Buße nicht zum Strafrecht.[9] Der Sachsenspiegel aus 1235 unterschied zwischen Wergeld und Buße.

Mittelalterliche Gefängnisstrafen durften zuweilen aus Gnade in eine entsprechende Geldbuße umgewandelt werden. So wurde beispielsweise im Mai 1461 der Frankfurter Moritz Berkamer wegen Zollbetruges in Miltenberg neben der Konfiszierung seiner Güter auch mit Haft belegt.[10] Die kursächsischen Konstitutionen aus 1572 führten die vom Richter festzulegende „Geld-Busse“ ein. Ab August 1637 durfte gemäß dem Codex Augusteus ein Beleidigter zwischen der Klage auf Widerruf der Beleidigung und der Klage auf Geldbuße wählen.[11] Gerade Injurien wie Beleidigungen oder Verleumdungen blieben der Rechtsgrund für Geldbußen, so etwa sah es der im Februar 1870 vom norddeutschen Bund beschlossene Strafgesetzentwurf vor.

Das im Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch (StGB) sah ausnahmsweise vor, dass neben einer Strafe auch eine Buße verhängt werden konnte. Dies galt lediglich für Verleumdung oder üble Nachrede (§ 188 StGB a. F.) und auch für die Körperverletzung (§ 231 StGB a. F.). Diese Bußen galten nicht als Strafe, sondern bezweckten eine Genugtuung des Opfers.[12] In der Praxis hatten diese Vorschriften keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Es erschien dem Gesetzgeber auch nicht angezeigt, das Institut der Buße künftig dadurch zu beleben, dass man zwischen der Buße als Genugtuungsleistung einerseits und dem Schmerzensgeld als dem Ersatz immateriellen Schadens (unter Herauslösung des Genugtuungsgesichtspunkts) andererseits eine klare Trennung trifft und die Festsetzung der Buße als Genugtuungsleistung dem Strafrichter, die Festsetzung des sonstigen immateriellen Schadens aber dem Zivilrichter zuweist.[13] Diese Vorschriften über die Buße zugunsten des Verletzten (§§ 188, 231 StGB a. F.) wurden im Dezember 1974 ersatzlos gestrichen.

Das im März 1952 in Kraft getretene Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) führte die Geldbuße als neue Art der Verwaltungsstrafe ein, die von Verwaltungsbehörden verhängt werden darf. Ordnungswidrigkeiten sind demnach alle mit Geldbuße bedrohten Handlungen.[14] Mit Geldbuße bedrohte Handlungen sind im OWiG selbst kaum enthalten (ab § 111 OWiG), sondern meist in Spezialgesetzen mit eigenständigen Bußgeldvorschriften. So handelt ordnungswidrig, wer gemäß § 144 GewO die Vorschriften über erlaubnispflichtige Gewerbe missachtet.

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