Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Koblenz zurück

Es tat gut, vom berufenen Munde des VI. Zivilsenats zu hören und hoffentlich alsbald auch zu lesen, dass der Auskunftsanspruch gem. § 84a AMG allumfassend ist und nicht eingeschränkt werden darf. Das ist das, was wir die ganze Zeit über gegenüber den Instanzengerichten vorgetragen hatten und erst durch das OLG Bamberg eingeschüchtert in Teilen reduzierten.

Auch war es wohltuend zu vernehmen, dass entgegen der Rechtsansicht von Frau Rechtsanwältin Ina Brock von Hogan Lovells, die versuchte eine erweiterte Darlegungslast für Geschädigte aus Pharmalobbysicht einzuführen, und dies auch so in ihrer Kommentierung vertritt, vom BGH eine Absage im Rahmen des Auskunftsanspruchs erteilt wurde. (...)

https://x.com/AnwaltUlbrich/status/2031727897791127924

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