Zum *Schutz der Bevölkerung* oder um einen zweiten "Sturm auf die Bastille" zu verhindern? 

"Bürger dürfen sich nicht mehr ohne Weiteres frei bewegen. Menschen können zwar auf die Straße gehen, wenn sie arbeiten, wichtige Einkäufe erledigen, einen Arzt aufsuchen oder frische Luft schnappen wollen - müssen dafür dann aber eine Bescheinigung ausfüllen. Sport ist eine Stunde pro Tag in einem Umkreis von einem Kilometer vom Wohnort erlaubt"

"Staatschef Emmanuel Macron hatte die Beschränkungen am Mittwoch angekündigt. Der 42-Jährige will das Land mit seinen 67 Millionen Menschen aber nicht so weit lahmlegen wie noch während des Lockdowns im Frühjahr. Die Wirtschaft soll so weit wie möglich weiterlaufen; die Menschen sollen arbeiten, aber möglichst von zu Hause aus. Anders als im Frühjahr bleiben die Schulen geöffnet. Bars, Restaurants und "nicht unentbehrliche Geschäfte" müssen jedoch schließen"

"Auch Reisen in andere Regionen des Landes sind nicht ohne Weiteres möglich"

archive.is/PQZy1

t.me/SandraGabriel269

5 comments

donahard
Heil Macaroni😜
Psychodad
Frankreich... das ist doch soooo weit weg, und da ist auch alles viel schlimmer als hier bei uns in Deutschland! Uns geht‘s doch im Vergleich noch richtig supe... Sekunde, ich glaub die Polizei will nur mal kurz in meine Wohnung, zur Kontrolle und ich muss aufmachen...
Na Icke
#‎diewahrheitliegtaufderanderenseite

Österreich ist weiter als wir!

https://youtu.be/Pq_q0RedfYg

Ganz neu seit 29.10.2020
https://orf.at/stories/3187189/

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erneut Bestimmungen in der Coronavirus-Verordnung für gesetzwidrig erklärt.

Gekippt sind nachträglich und rechtskräftig:

1) Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen
2) Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt)
3) Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf)
4) Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.)

Der VfGH hob auch eine noch in Geltung stehende Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.

Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies verstößt aber gegen die gesetzliche Ermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. im Epidemiegesetz. Der VfGH folgt damit den Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier (https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Entschaedigungen_Betretungsverbot.de.php)).
(V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020)

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Dieses Urteil führt zu KONKRETEN Möglichkeiten für alle Unternehmer Österreichs, Schadenersatzforderungen an die Republik Österreich zu stellen. #honkforhope wird gemeinsam mit den Anwälten für Grundrechte diesbezüglich eine Info-Servicestelle als Erstberatung für das konkrete Vorgehen einrichten.

Unternehmer, die jetzt bereits wissen, dass sie den Klageweg mit uns gemeinsam beschreiten möchten, bitten wir darum, sich unter https://www.telegram.org/ den Telegram-Messenger zu installieren, und der Chatgruppe https://t.me/schadenersatzklagen beizutreten.

Der Telegram Messenger ist die beste Möglichkeit, um rasch und effizient Informationen auszutauschen, Beratung und Hilfe anzubieten und die betroffenen Unternehmer an die richtigen Stellen weiterzuleiten.

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Ach; was waren wir damals so frei, im Gulag / KZ.
Alle daheim bleiben , Staat ist schneller fertig als die Bevölkerung. Dann mitm Laternenfest anfangen.