Auch übrige Teile einer Corona-Verordnung eines Bundeslandes hinfällig, da teilweise grundgesetzwidrig?

Versammlungsfreiheit In der Neufassung der Corona-Verordnung vom 17. April hat die Landesregierung Baden-Württemberg Versammlungen weiterhin generell verboten: "§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen". https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

a) Widerspricht gerade diese Neufassung der Verordnung ebenfalls dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, welches das Bundesverfassungsgericht am 15. April festgestellt hat und am 16. April veröffentlichte? https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-025.html

b) Wenn eine solche Verordnung in Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, ist dann die ganze Verordnung rechtswidrig und hinfällig?

W.I.M. 📈🏛📣

2 comments

Marina B.
Es ist nicht wichtig, wie groß der erste Schritt ist, sondern in welche Richtung er geht. Für uns, das Team, und für die Gemeinschaft, rund um den Kampf für die Erhaltung von Freiheit und Tradition, gibt es nur eine Richtung - Immer wieder steil bergauf. Wir müssen uns bewegen, um Etwas zu bewegen. Wir freuen uns auf zahlreiche neue Mitglieder. Hier geht es zum Telegram Kanal: https://t.me/cta33
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Marina B.
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