Teil 5 von 10 der neuen Artikelserie von Hans U. P. Tolzin
Gleichzeitiger Fortschritt und Rückschritt - das BGH-Urteil von 1953Auch nach dem zweiten Weltkrieg und selbst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 setzte sich die Ignoranz des Rechts gegenüber der Möglichkeit von Impfschäden unbeeindruckt fort. Trotz der im Grundgesetz formulierten individuellen Abwehrrechte gegenüber dem Staat galt weiterhin der vom Reichsgericht bestätigte erweiterte Aufopferungsgedanke, d. h. die Erwartung, dass der Bürger zu schlucken hat, bzw. sich einritzen oder spritzen lassen muss, was der Staat verordnet - und das weiterhin ohne Kompensation für etwaige Impfschäden (weshalb ich von einem "erweiterten" Aufopferungsgedanken spreche).
Nach Wegfall der NS-Diktatur und der damit einhergehenden Zensur ließ sich die Realität der Impfschäden nicht mehr so ohne weiteres unterdrücken. Kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes klagte eine junge Frau, die 1930 im Alter von einem Jahr gegen die Pocken geimpft worden war, auf Entschädigung. Sie hatte eine schwere Hirnschädigung davongetragen und war deshalb auf permanente Pflege angewiesen.
Die Klägerin (bzw. wohl ihre Familie) argumentierte allerdings nicht mit dem damals noch neuen Grundgesetz, sondern mit angeblichen Mängeln der Pockenlymphe. Während das Landgericht (LG) Hamburg kein Verschulden der beteiligten Beamten sehen konnte, bejahte es jedoch im Grundsatz den Anspruch auf Aufopferungsentschädigung. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht (OLG) sah dagegen keinerlei Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch.
Erst 1953 kam es dann schließlich zu einem bemerkenswerten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das erstmalig in der juristischen Geschichte Deutschlands die Existenz von Impfschäden anerkannte. (...)
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https://impfkritik.de/pressespiegel/2026062701.htmlTeil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4