Verwaltungsgericht Osnabrück: Eilantrag eines Osnabrücker Gastronomen gegen die Sperrstundenregelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfolgreich (Pressemitteilung) – Auszug: "Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, die genannte Sperrzeitregelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die als Generalklausel ausgestaltete Regelung in § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes könne nicht herangezogen werden. Ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach gelte sie nur für „notwendige Schutzmaßnahmen“ und nehme damit Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daran gemessen sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben zwischen 23 und 6 Uhr aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sei. Insbesondere nach den von der Kammer ausgewerteten Daten des Robert-Koch-Instituts habe sich bislang nicht abgezeichnet oder sei gar belegt, dass es in Gastronomiebetrieben mit entsprechendem Hygienekonzept zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen gekommen sei." https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/eilantrag-eines-osnabrucker-gastronomen-gegen-die-sperrstundenregelung-in-der-niedersachsischen-corona-verordnung-erfolgreich-193907.html