"Während der Wahlzeit ist in und an allen Gebäuden in denen sich Wahlräume befinden jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler verboten. Eine Beeinflussung kann zum Beispiel durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder Unterschriftensammlung erfolgen.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne in ihrem Wahlverhalten behindert oder beeinflusst zu werden.
Wahlpropaganda ist auch in unmittelbarer Umgebung des Wahlgebäudes unzulässig, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe zu beeinflussen."
www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlpropaganda-unzulaessige.html@SandraGabriel269