Liebe Eltern und Mitstreiter,
Bitte berücksichtigt, dass Versammlungen bis 100 Teilnehmer laut Artikel 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen in allen Bundesländer weiterhin erlaubt sind. Siehe hier einen Auszug aus der bayerischen Infektionsschutzmassnahmen.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11-7?AspxAutoDetectCookieSupport=1Auch eine Anfrage am 19.01.2021 bei einem Ordnungsamt in Baden Würrtenberg ergab folgende Aussage:
Hallo Herr H.,
ja, es ist noch immer so, dass nicht-öffentliche Versammlungen nicht anzeigepflichtig sind .
Voraussetzung ist, dass Ihre angedachte Versammlung auch tatsächlich nicht-öffentlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn nur ein namentlich oder auf andere Weise vom Veranstalter individuell begrenzter Personenkreis zugelassen ist. Ebenso ist es wichtig, dass es sich eindeutig um eine Versammlung und um keine sonstige Veranstaltung handelt. Die Abgrenzung muss klar erkennbar sein. Die für eine Versammlung kennzeichnenden Merkmale sind Ihnen entsprechend unserem Telefonat bekannt.
Als Versammlungsleiter sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aktuell gültige Corona-VO eingehalten werden. Dies beinhaltet u. a. das Einhalten sämtlicher Hygienevorschriften wie z. B. der Abstandsregeln von 1,50 m, Tragen von Mund- und Nasenschutz, Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmittel, Stoßlüften (alle 30 Min für 5 Minuten). Diese haben Sie einzufordern und dafür zu sorgen, dass sie umgesetzt werden.
Für Ihre Versammlung wünsche ich Ihnen einen guten Verlauf.
Mit freundlichen Grüßen
S.
Bitte prüft in eurem Bundesland die einzuhaltenden Verordnungen, oder ruft selber mal beim Ordnungsamt an und erkundigt euch um die Details.
Es wird jedoch schwieriger sein, einen geeigneten Ort zu finden, um eine grössere Versammlung abzuhalten.
Trotzdem auch in kleineren Kreisen wünsche ich euch allen gute Versammlungen und tolle Ergebnisse!!
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