‼️💉Richter bestätigen Impfpflicht für Soldaten

..."Es wird keine Impfpflicht geben" - Jens Spahn -

Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr unterliegen einer besonderen Impfpflicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss bestätigt und damit den Fall eines Hauptfeldwebels entschieden, der sich geweigert hatte, eine Basisimpfung mitzumachen. Bald könnten die Grundsätze auch für die neuen Corona-Impfstoffe gelten.

Quelle:
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundeswehr-richter-bestaetigen-corona-impfpflicht-fuer-soldaten-17152445.html

DENKT DRAN - DENKT SELBST
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20 comments

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Er sagte :" in DIESER" Pandemie. Wobei mich diese betonung von "In DIESER" schon stutzig gemacht hat....
EINS, ZWEI - EINS, ZWEI! Wie bei den Nazis früher..
Na, dann hoffe ich, dass wir bald OHNE Bundeswehr sein werden!!!
Heike Schmidt
Stimmt
Und damit auch im alle Folgenden
Impfpflicht ist kein Impfzwang.
gemini
Was ist der Unterschied?
Pflicht gibt eine Strafe, wenn nicht befolgt wird, bei Zwang wirst du unter Anwendung von Gewalt geimpft
Volker Plößer
Knüpel nehmen und endlich auf die Straße gehen dann mal sehen wenn die impfen mich nicht diese drecks politiker
Dazu muss man aber sagen, dass es schon seid Jahren eine Duldungspflicht bei der Bundeswehr gibt. Zitat : "
n der Bundeswehr wurde die Duldungspflicht für Impf- und
Vorsorgemaßnahmen vor einigen Jahren eingeführt. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist vor allem mit Blick auf mögliche
Impfnebenwirkungen zu wahren. Gibt es schwere Komplikationen, ergeben
sich versorgungsrechtliche Ansprüche. Allerdings: Werden Impfungen
verweigert, drohen „dienstrechtliche Konsequenzen“.


Die Grundlage dafür bietet das Soldatengesetz. „Der
Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden,
wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit
dienen“, heißt es dort in Paragraf 17a. Und: „Lehnt der Soldat eine
zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit
versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit
einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“