Kurze Historie der Lizenz

Die Ursprünge der Lizenz sind in den Universitäten des Mittelalters zu suchen.
Wer an der Universität zu Bologna zwar das Examen bestanden hatte, das Doktorat aber noch nicht verliehen bekommen hatte, zählte sich zu den 'Licentiati'. Das Doktorat hieß 'licentia promovendi', es war die Lizenz, die Ermächtigung um die höchste Würde der Universität anstellig zu werden. In deutschen Universitäten galt die Lizenz lediglich als eine Vorstufe des Doktorats, in Italien war es ein akademischer Grad.
Die Lizenz in anderem Zusammenhang tauchte mit König Philipp von Frankreich um 1204 auf.
Nach dieser Lizenz fand sich der König in Besitz aller Verkaufsrechte des Holzverkaufs. Philipp II erteilte eine 'licencia vevendi', eine Verkaufslizenz für seine Wälder,

deren Holz 'niemand verkaufen, geben oder verleihen dürfe ohne die Lizenz des Königs'.

Die Verkaufslizenzen weiteten sich im Verlauf der Geschichte auf Grundstücke, schließlich auf alle Handelswaren der Teilnehmer auf den Märkten aus.
In den kaufmännischen Sprachgebrauch übernahm sie wohl Ulrich Fuetrer aus Flandern, der das Wort Lizenz für die Gebühr einer Ausfuhrerlaubnis verwendete. Im Reichspatentgesetz von 1877 sucht man die Regelungen zu Lizenzvertrag und Lizenz vergeblich, der Lizenzbegriff ist bis heute nicht eindeutig definiert.
Zwar gibt es verschiedenste Ansätze in Literatur und Rechtsprechung. Zuerst postulierte man, die Lizenz sei 'die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung'.
1911 redete das Reichsgericht von einer 'Benutzungserlaubnis', das Patentgesetz von 1936 kennt die 'Zwangslizenz'. Dies ist ein Rechtsbegriff.
Unter dem Begriff Rechtsbegriff versteht der Rechtswissenschaftler einen für rechtliche Zwecke beschriebenen Begriff, der einen mehr oder minder genauen und unzweifelhaften gesetzlichen Inhalt besitzt.
Dieser Begriff der Zwangslizenzen nun, definiert in § 24 Absatz 1 PatG, umfasst bis heute alle vom Patentgericht zwangsweise erteilten Lizenzen.
Eine Lizenzkette nach dem § 32 a Absatz 2 Satz 1 UrhG gibt es im Urheberrechtsgesetz von 1966, hier spricht man jedoch nicht von einer Lizenz, sondern vom Nutzungsrecht.

Vertrag sui generis

Ein Lizenzvertrag, welcher also zwischen dem Rechtsinhaber, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer abgeschlossen wird, stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Die Hauptleistungspflichten sind definiert als die Überlassung der Rechte sowie auf der anderen Seite die Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer.
Dabei wird die Überlassung der Rechte nicht als Abtretung von Rechten betrachtet, sondern sie versteht sich vielmehr als das Einräumen eines Rechts auf Nutzung. So bleibt das Eigentum beim Rechtsinhaber. Der Lizenznehmer erhält ein der Pacht ähnliches Nutzungsrecht. 
Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag sui generis.
Das heißt, er ist ein Vertrag eigener Art und ein im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht selbstständig ausformulierter Vertragstyp.

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