https://www.welt.de/politik/deutschland/article229015897/Gerichtsurteil-Ohne-Test-duerfen-Schueler-nicht-die-Schule-betreten.html

Es wird immer irrer und krimineller! Eklatant falsches Urteil, da wir Schulpflicht haben. Haben diese Tatsache diese untragbaren Richter vergessen??? Dieses Urteil ist Beihilfe bzw. Anleitung zur Verletzung der Schulpflicht.

In Deutschland werden alle Kinder – entsprechend Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) der UN-Kinderrechtskonvention – mit der Vollendung des 6. Lebensjahrs schulpflichtig. Es besteht Schulgeldfreiheit.
Den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) der UN-Kinderrechtskonvention angesprochenen unterschiedlichen Formen allgemeinbildender und berufsbildender Sekundarschulen entspricht das deutsche Bildungssystem zum einen durch herkömmlich gegliederte, zum anderen aber auch durch integrative Schulformen. Schüler der Sekundarschulen im allgemeinbildenden und berufsbildenden Bereich haben ab Jahrgangsstufe 10 einen Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses, wenn drin gende Gründe einen auswärtigen Schulbesuch erfordern.
Der Forderung nach einem Hochschulzugang entsprechend den Fähigkeiten – Artikel 28 Absatz 1 Nr. c) der UN-Kinderrechtskonvention – entspricht in Deutschland das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, das zum Besuch einer Hochschule berechtigt und u.a. mit erfolgreichem Abschluss der Sekundarstufe II (Oberstufe des Gymnasiums oder der berufsbezogenen Bildungsgänge der Sekundarstufe II) erworben. Abendgymnasien für Berufstätige, Einstufungsprüfungen sowie Kollegs und besondere Prüfungen für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger sind weitere Möglichkeiten, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.
Den Anforderungen der Bildungs- und Berufsberatung – Artikel 28 Absatz 1 Nr. d) der UN-Kinderrechtskonvention – wird in Deutschland durch Beratungsdienste versucht zu entsprechen, die sowohl von den Bildungsverwaltungen (den Kultusministerien und Wissenschaftsministerien der Bundesländer) als auch von der Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit) eingerichtet sind.
Die nach Artikel 28 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention vorgeschriebene Einhaltung der Schuldisziplin unter Wahrung der Menschenwürde des Kindes wird innerstaatlich dadurch verwirklicht, dass bei einem Verstoß des Schülers gegen Pflichten, die ihm innerhalb des Schulverhältnisses obliegen, Erziehungsmaßnahmen Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen haben. Reichen Erziehungsmaßnahmen (Gespräch mit dem Schüler, Ermahnung, Beauftragung mit zusätzlichen Aufgaben, Nachholen versäumten Unterrichts usw.) nicht aus, kommen als Ordnungsmaßnahmen in Betracht: schriftlicher Verweis, Umsetzung in eine Parallelklasse, zeitweiser Ausschluß vom Unterricht oder Verweisung von der Schule. Körperliche Züchtigung ist dagegen in den Schulgesetzen der Bundesländer ausdrücklich untersagt.

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