Überschuldete Unternehmen und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen. Der Bundestag debattiert am Donnerstag, 17. Dezember 2020, abschließend eine halbe Stunde lang über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981; 19/22773; 19/23054 Nr. 3). Ebenfalls abschließend beraten wird dann auch ein Entwurf für ein Covid-19-Insolvenzschulden-Abmilderungsgesetz (19/18681), den die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebracht hat. Zur Abstimmung über die Vorlagen wird der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung abgeben. Erstmalig im Rahmen der Debatte erörtert der Bundestag einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem diese sich dafür stark macht, die soziale Schuldner- und Insolvenzberatung „umgehend in ganz Deutschland“ zu stärken. Regierung: Schnellerer Weg aus den Schulden Laut Bundesregierung ist die angestrebte Neuregelung Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen „redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang“ erhalten. Mit der Gesetzesänderung sollen zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt werden. Geplant ist so in erster Linie, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen von nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben. Neuregelung bis 2025 Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren gelten. Sie ist jedoch zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet und soll dann evaluiert werden. Eine Übergangsregelung ist außerdem für Insolvenzverfahren geplant, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen soll sich laut Bundesregierung der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate verkürzen, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen. Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten sollen künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen. Verlängert werden soll hingegen die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren soll dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren unterliegen. Die Verkürzung des Verfahrens solle nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können, erklärt die Bundesregierung. Stellungnahme des Bundesrates Über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/22773). Der Bundesrat bittet danach um Prüfung beziehungsweise Neufassung, Streichung oder Ersetzung einer Reihe von Regelungen. Die Länderkammer hält den im Gesetzentwurf vorgesehenen Zeitraum von vier Jahren und neun Monaten im Verhältnis zur Verfahrensdauer der Restschuldbefreiung von drei Jahren sowie den Zeitraum für eine Evaluation des Gesetzes für zu kurz und spricht sich für eine Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien aus. Dies lehnt die Bundesregierung ab. Zwei Vorschläge will sie prüfen und einem stimmt sie zu. Gesetzentwurf der Grünen Im Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (Covid…

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