Für Ausländer wurde bereits 1831 ein Gesetz erlassen, welches die Ansiedlung und die selbständige Betreibung eines Gewerbes an die Unbescholtenheit, Erwerbsfähigkeit und ein ausreichendes Vermögen knüpfte.172 Des Weiteren durfte der Immigrant keine kränkliche Gestalt aufweisen, musste die Meisterprüfung im Inland abgelegt haben (§3) und einen Nachweis über die garantierte Wiederaufnahme seiner Familie nach etwaigem Tode von seiner Heimatobrigkeit beibringen (§5). Fabrikarbeiter hatten erst dann das Recht auf Aufnahme in den Heimatbezirk, wenn sie selbständig wurden, geheiratet hatten oder sich ansässig machten (§12). Die Entscheidung über die Aufnahme oblag der Ortsobrigkeit, d.h. dem Gemeinde- oder Stadtrat (§6, §13). Bei Immigranten aus einem der deutschen Bundesstaaten war die Aufnahme solange zu versagen, bis diese einen Nachweis über die Ableistung oder Befreiung vom Militärdienst im Heimatlande beibringen konnten (§14).173 Seit 1835 wurde zudem die Herkunft eines Ausländers in die Kirchenbücher eingetragen174 und 1838 erfolgte die rechtliche Gleichstellung von Ausländern mit sächsischen Untertanen im Zuge der Verkündung des StGB für das Königreich Sachsen.175