Die BVG berufe sich auf das Bundesgesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, das am 16. April des vergangenen Jahrs in Kraft trat, berichtete Staatssekretärin Niedbal in ihrer Antwort. Danach können die besonderen Beförderungsbedingungen vorsehen, dass ein Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet ist, im Fahrzeug einen Ticketkauf mit Bargeld zu ermöglichen, sofern dies auf andere Weise möglich wird. Jedoch seien die für die BVG verbindlichen Beförderungsbedingungen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) bisher nicht angepasst worden, stellte die Senatspolitikerin fest. Die Guthabenkarte sei „bislang noch nicht im VBB-Tarif berücksichtigt“.

„Insofern gilt nach Einschätzung des Senats weiterhin, dass Fahrgäste, die nicht unbar zahlen können, trotzdem zu befördern sind“, folgerte Meike Niedbal. Sie verwies auf Paragraf 6 des VBB-Tarifs, in dem es heißt: „Sofern bei Fahrtantritt kein Fahrausweis bis zum Ziel gelöst werden kann, ist beim Übergang auf das nächste Verkehrsmittel ein Fahrausweis für die Anschlussstrecke – gegebenenfalls auch an Automaten – zu lösen.“ Bis dahin sei der Fahrgast zu befördern. Im Übrigen sehe der Paragraf 7 „implizit die Barzahlung vor“: Dort ist von Münzen und Geldscheinen die Rede.

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