Dr. Martin Schwab, Rechtsprofessor an der Universität Bielefeld, über Einschränkungen der freien Presse
Das Bundesverfassungsgericht und „professioneller“ Journalismus
Die Medien haben die Aufgabe, kritisch über das Handeln aller drei Zweige der Staatsgewalt zu wachen: über das Handeln der Gesetzgebung, über das Handeln von Regierung und Verwaltung und über das Handeln der Rechtsprechung, auch über das Bundesverfassungsgericht. Dann kann nicht ein Gericht seinerseits darüber befinden, welcher seiner Kontrolleure besonders gut, besonders geeignet, besonders „sachkundig“, besonders „zuverlässig“, besonders „professionell“ oder was auch immer ist und welcher nicht. Und schon gar nicht darf ein Gericht an diese Einteilung rechtliche Konsequenzen anknüpfen wie etwa die Gewährung oder Versagung des Zugangs zu privilegierten Informationen.
Konsequent stehen auch der Justizpressekonferenz keine derartigen Befugnisse zu. Das gegenwärtige Gebaren der Justizpressekonferenz, wie es etwa in den bereits erwähnten Beiträgen im Tagesspiegel und in Legal Tribune Online beschrieben wird, erinnert eher an die Türpolitik am Eingang von Diskotheken („Nur für Stammgäste“, „Du kommst hier nicht rein mit diesen Schuhen“ usw.) als an eine Aufnahmepraxis, die in irgendeiner Weise vom Bewusstsein der Grundrechtsbindung geprägt erscheint.
https://www.alexander-wallasch.de/gastbeitraege/das-bundesverfassungsgericht-und-professioneller-journalismus