Ja, ist doch alles irgendwie ein wenig "Fiktion"....

Fiktionsbescheinigung
😂😂😂😂
nach Paragraf 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html

Diese von den Ausländerbehörden ausgestellte Fiktionsbescheinigung ist der Nachweis, dass eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Wenn statt der Fiktionsbescheinigung schon die Aufenthaltserlaubnis vorliegt, gilt dasselbe wie bei Vorliegen der Fiktionsbescheinigung.

https://www.dgb.de/themen/++co++eb2fcb92-e8be-11ec-84d7-001a4a160123

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