Keine Ausnahme von Verhüllungsverbot für Gesichtsschleier in Rheinland-Pfalz

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies eine Berufung ab und entschied, dass das Verhüllungsverbot am Steuer gilt. Die verschleierte Frau wird dadurch nicht an der Ausübung ihres Glaubens gehindert.

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