Keine Ausnahme von Verhüllungsverbot für Gesichtsschleier in Rheinland-Pfalz
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies eine Berufung ab und entschied, dass das Verhüllungsverbot am Steuer gilt. Die verschleierte Frau wird dadurch nicht an der Ausübung ihres Glaubens gehindert.