Corona: Taxi hat trotzdem Beförderungspflicht

"Paragraph 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist kurz und bündig: „Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.“ In Paragraph 61 steht außerdem, dass eine Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit ist und theoretisch mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Mit anderen Worten darf man eine Fahrt nicht grundlos oder wegen der allgemeinen Ansteckungsgefahr ablehnen..."

W.I.M. 📈🏛📣

https://www.taxi-times.com/corona-taxi-hat-trotzdem-befoerderungspflicht/

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