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Witziger Plottwist. Anfang Juni hatte die Junge Freiheit ein Interview mit dem Staatsrechtler Hubertus Gersdorf geführt – dem Ehemann von Frauke Brosius-Gersdorf Doppelname-Nichtsnutz. Auszüge:

JF: Herr Professor Gersdorf, Sie haben in mehreren Medien, etwa im MDR-Fernsehen, kritisiert, dass der AfD vom Verfassungsschutz der „ethnisch-kulturelle Volksbegriff“ als Nachweis einer Verfassungswidrigkeit vorgeworfen wird. Warum?

Hubertus Gersdorf: Weil nicht zu erkennen ist, inwiefern ein solcher gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.

JF: Inwiefern?

Gersdorf: Da unser Grundgesetz gar keinen eigenen Volksbegriff hat, gegen den verstoßen werden könnte.

JF: Bitte? Wieso wird dann in der Debatte immer wieder der „Volksbegriff des Grundgesetzes“ ins Feld geführt?

Gersdorf: Gute Frage. Tatsache ist jedoch, dass das Grundgesetz das deutsche Volk nicht definiert, sondern, dass es dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber überlässt, wer Deutscher wird.

JF: Aber im Artikel 116 heißt es doch: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist … wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

Gersdorf: Eben! Wie Sie sehen, wird da nicht im einzelnen definiert, was Deutschsein ist, sondern auf die Staatsangehörigkeit verwiesen. Und das Staatsangehörigkeitsrecht gestaltet der Gesetzgeber – womit, wie gesagt, das Grundgesetz ihm die Entscheidung darüber überträgt, wer dem deutschen Volk angehört.

JF: Wenn die AfD-Einstufung auf einer gänzlich neuen und ungesicherten Argumentation beruht, müsste es dann nicht viel mehr Einspruch seitens Ihres Fachs geben?

Gersdorf: Tja, es ist schon verwunderlich, dass nicht mehr Staatsrechtler dazu Stellung nehmen.

JF: Was sind die Gründe?

Gersdorf: Zum einen vermute ich, dass verständlicherweise die wenigsten die elfhundert Seiten des Verfassungsschutzgutachtens gelesen haben. Zum anderen bringt es nicht gerade Vorteile, sich für die faire Behandlung einer Partei einzusetzen, die im politischen Diskurs als neofaschistisch dargestellt wird. Aber ich spekuliere, was ich eigentlich nicht will.

JF: Allerdings rufen Sie Ihre Fachkollegen nun zu einer großen gesellschaftlichen Debatte auf, richtig?

Gersdorf: Ja, denn da der Volksbegriff offenbar das zentrale Argument des Verfassungsschutzes ist, erwarte ich in der Tat vor allem auch eine rechtswissenschaftliche Diskussion darüber, von welchem Volksbegriff unser Grundgesetz ausgeht und ob also das Ganze so verfassungsrechtlich Bestand hat. Es ist unsere gesellschaftliche Aufgabe als Rechtswissenschaft, zu diesem zentralen Punkt Stellung zu nehmen!

JF: Sie haben bereits zuvor kritisiert, dass unser Staat sich nicht an die Neutralität hält, zu der er laut Grundgesetz verpflichtet ist, so etwa jüngst in einem Gastbeitrag für die „FAZ" zum Thema NGOs.

Gersdorf: Ja, denn der Staat kann nicht ohne jede rechtliche Sicherung entscheiden, welche Nichtregierungsorganisationen Steuergelder erhalten. Denn sonst besteht die Gefahr, dass linke Regierungen linke politische Organisation fördern und rechte rechte etc. – und das gilt es zu verhindern.

JF: Warum?

Gersdorf: Weil sich in einer Demokratie der Meinungs- und Willensbildungsprozess vom Volk zum Staat hin zu vollziehen hat. Und in diesen Kommunikationsprozess darf der Staat nicht eingreifen, da er sich sonst umzukehren droht.

JF: Aber genau das tut er doch per NGOs seit Jahren.

Gersdorf: Eben deshalb ja auch meine Kritik. Denn es ist elementarer Bestandteil unserer demokratisch-verfassungsmäßigen Ordnung, dass der Staat die Willensbildung des Volkes nicht steuert!

JF: Sonst?

Gersdorf: Die Meinungs- und Willensbildung zu lenken ist kennzeichnend für Autokratien, um nicht zu sagen: für Diktaturen. Daher brauchen wir gesetzliche Regelungen, die die bisherige unkontrollierte NGO-Förderpraxis beenden.

Martin Motl, FB

👉 @Kesselbunte

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