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Abrechnung von Leistungen nach der TestV
Sofern Zahnarztpraxen die Testung der in ihrer Praxis tätigen Personen entsprechend den geschilderten Vorgaben verlangen, können sie die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen, in deren Bezirk der eigene Praxissitz fällt. § 7 Absätze 4 und 5 TestV gelten für die Abrechnung entsprechend. Zahnarztpraxen rechnen dabei die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 SGB V ab, jedoch nur, soweit dies vergeben worden ist. Für die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests können Sammelabrechnungen verwendet werden. Für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests zur Testung des Praxispersonals ist eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten bis zum 31. März 2021 von höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 von höchstens 6 Euro je Test vorgesehen. Eine Abrechnung von weiteren Leistungen oder Sachkosten ist nach der TestV ausgeschlossen.
Ausschließlich die vom ÖGD beauftragten Zahnärzte rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Zahnarztpraxis ihren Sitz hat. Die an die vom ÖGD beauftragten Zahnärzte zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 TestVO beträgt je Testung 15 Euro. Eine Vergütung wird danach auch gewährt, soweit anstatt einer PoC-Diagnostik oder nach einem positiven Antigen-Test eine Beauftragung eines Leistungserbringers nach § 9 TestVO (Leistungen der Labordiagnostik) erfolgt und damit im Zusammenhang eine Entnahme von Körpermaterial und eine Versendung an einen Leistungserbringer nach § 9 TestVO stattfindet. Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden. Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte für die Vergütung dieser Leistungen ist damit ausgeschlossen.
Die an die berechtigten Zahnärzte zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung einer Kontaktperson nach § 2 TestVO beträgt für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, 5 Euro.
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html