Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (19/24445) ist am Mittwoch, 16. Dezember 2020, zusammen mit einem Antrag der FDP-Fraktion (19/24638) Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Die Sitzung unter Vorsitz von Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) beginnt um 11 Uhr im Sitzungssaal 2.600 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin und dauert zwei Stunden. Gesetzentwurf der Bundesregierung Wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt, ist im Wesentlichen eine neue Struktur vorgesehen. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen. Die Rechte der Pflegeperson sollen gestärkt werden. Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts sei auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die sie im Wege der Unterstützung zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt. Zur Begründung schreibt die Regierung, das Vormundschaftsrecht stamme in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen sei es unübersichtlich geworden und bilde die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Zum Betreuungsrecht heißt es, die Ergebnisse zweier Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesjustizministeriums hätten gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gebe, die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machten. Antrag der FDP Die FDP-Fraktion will mit ihrem Antrag (19/24638) die selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten stärken. Der Bundestag soll nach dem Willen der Antragsteller die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ein Ehegatten-Notvertretungsrecht vorsieht. Darüber hinaus soll sie darauf hinwirken, dass die Bürgerinnen und Bürger – analog zur Aufklärung über die Organspende – regelmäßig über die Möglichkeiten von Vorsorgeverfügungen und des Ehegatten-Notvertretungsrecht informiert werden. (mwo/07.12.2020)

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