Das Recht zum Aufenthalt
Der Aufenthaltsvertrag von 1954
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gründete sich der Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in Deutschland zunächst auf das Besatzungsrecht. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 (des sogenannten Deutschlandvertrags; Bundesgesetzblatt 1955 II S. 303) endete das Besatzungsregime am 5. Mai 1955. Bereits zuvor jedoch, am 23. Oktober 1954, wurde mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzblatt 1955 II S. 253) zwischen Deutschland und acht Vertragspartnern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika) eine vertragliche Grundlage für den weiteren, dauerhaften Aufenthalt der ausländischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland geschaffen. Der ursprünglich auf unbegrenzte Zeit abgeschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags (Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1317) weiter,
er kann nun aber mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden (Notenwechsel vom 25. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1390 und vom 16. November 1990, Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1696).
Zustimmung der Bundesregierung im Einzelfall
Neben dieser vertraglichen Einräumung des Rechts zur dauerhaften Stationierung kann die Bundesregierung erforderlichenfalls dem vorübergehenden Aufenthalt ausländischer Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik, z.B. zum Zwecke gemeinsamer Übungen mit Verbänden der Bundeswehr, im Einzelfall zustimmen.
Die neuen Bundesländer
Das Recht zum Aufenthalt der ehemaligen sowjetischen Streitkräfte auf dem Territorium der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war im Vertrag über die Beziehungen zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 20. September 1955 (Gesetzblatt der DDR 1955 I S. 917) geregelt. Der Abzug der sowjetischen Streitkräfte nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde im Truppenabzugsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion vom 12. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1991 II S. 256) sowie im deutsch-sowjetischen Abkommen über einige überleitende Maßnahmen vom 9. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II S. 1654) geregelt. Die sowjetischen Truppen wurden in Erfüllung dieser Abkommen bis 1994 vollständig aus Deutschland abgezogen. Gemäß Anlage I Kapitel I Abschnitt I Ziffer 3 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 II S. 889)
gilt der Aufenthaltsvertrag aus dem Jahre 1954, der den Streitkräften der Vertragspartner Deutschlands ein Recht zum dauerhaften Aufenthalt auf dem Gebiet der Altbundesländer einräumt, grundsätzlich nicht in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Entsprechend sieht Art. 5 Abs. 3 des https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/truppenstationierungsrecht/217066