Ohne vorhergehende Aussprache entscheidet der Bundestag am Donnerstag, 17. Dezember 2020, über das Vermittlungsergebnis (19/25163) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur „Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz, 19/16718)“. Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 2. Dezember 2020 angerufen (19/24905), nachdem der Bundesrat am 3. Juli 2020 seine Zustimmung zu dem vom Bundestag bereits gebilligten Regierungsentwurf versagt hatte (19/20892). Der Entwurf war am 28. Mai 2020 auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Familienausschusses (19/19596) in dritter Lesung mehrheitlich von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages angenommen worden. Ergebnis des Vermittlungsausschusses Konkret plante die Regierung mit ihrem Gesetzentwurf einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Von dieser Pflicht befreit werden soll nun jedoch, wer als „annehmender Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist“, heißt es in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses. Notwendig wurde diese Änderung aus Sicht der Länderkammer, weil eine verpflichtende Beratung zu einer Diskriminierung lesbischer (Ehe-)Paare geführt hätte, da sie für die notwendige Adoption der in die Familie hineingeborenen Kinder eine weitere Belastung schaffe. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche sollen mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Verschärfte Auflagen bei Auslandsadoptionen Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein. Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist. (ste/16.12.2020)
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