Schulpflicht :
Die allgemeine Volksbildung beruht darauf, daß allen Kindern Gelegenheit zur Erwerbung einer solchen Bildung gegeben ist, und daß die Bevölkerung diese Gelegenheit benutzt. In letzterer Beziehung war früher die Ausübung staatlichen Zwanges unentbehrlich. Als aber Friedrich Wilhelm I. vor 200 Jahren den Schulzwang in Preußen einführte, da tat er es doch nur für die Orte, in denen Schulen vorhanden waren. Ist auch diese Beschränkung längst überwunden, so ist doch die Gelegenheit zur Beschulung gerade im letzten Vierteljahrhundert außerordentlich vermehrt und verbreitet worden. Die Zahl der Schulen und der Lehrer hat sich verdichtet im Verhältnis zum Flächenraum und zur Einwohnerzahl. Die größere Dichtigkeit bringt kürzere Schulwege mit sich, was in der Stadt sicherlich von Vorteil ist und auf dem Lande ebenfalls, wenn es sich um gar zu lange Schulwege handelt, deren Zurücklegung weder der Gesundheit, noch der Schularbeit förderlich ist. Die Zahl der Analphabeten hat sich ständig vermindert und ist im Verschwinden begriffen. Der Schulzwang muß gegenüber unvernünftigen und selbstsüchtigen Eltern aufrecht erhalten werden. Er ist auch nötig in den sprachlich gemischten Landesteilen, um die Vorherrschaft der deutschen Sprache zu sichern. 1901 und 1906/07 kam es zu schweren Auflehnungen gegen den Schulzwang in der Form der Anwendung der deutschen Sprache im Religionsunterricht in der Provinz Posen (Schulstreik). Trotz mehrerer provinzieller Schulpflichtgesetze, die unter Kaiser Wilhelm II. erlassen sind, fehlt es in Preußen noch immer an dem wünschenswerten, für die ganze Monarchie einheitlichen Rechte auf diesem Gebiet, wie auch auf dem der Schulversäumnisstrafen. Aber es verdient doch hervorgehoben zu werden, daß die Bevölkerung dank den günstigeren Bedingungen, die die Volksschule gewährt, die Schulpflicht freudiger erfüllt, als früher. Es gibt ganze Provinzen, in denen polizeiliche Mitwirkung bei der Aufstellung der Schülerzugangslisten entbehrlich ist. Die Schulpflicht ist, dem Zuge der Zeit folgend, unter Eingreifen in die elterlichen Rechte, ausgedehnt worden auf die blinden und taubstummen Kinder (1911). Und die Hauptsache ist, daß die Kosten der Beschulung dieser Kinder unvermögenden Eltern abgenommen und den Kommunalverbänden bzw. den Ortsarmenverbänden auferlegt sind. Auch scheint die Zeit nicht mehr fern zu sein, daß die Schulpflicht der schwachsinnigen Kinder, welche jetzt in ordentliche Volksschulen eingeschult werden, [1104] obwohl sie darin nichts lernen können, in ähnlicher Weise geregelt wird. Die schwachbegabten Kinder erfahren in der Volksschule seit etwa zwei Jahrzehnten besondere Rücksicht. Zwar ist dies geschehen, seitdem Pestalozzis Ideen dank der Förderung, die ihnen vom preußischen Throne aus zuteil geworden ist, in die preußischen Volksschulen eingezogen sind. Neuerdings aber wird darauf gehalten, daß die schwächeren Kinder nicht zu lange auf den unteren Stufen verharren, sondern in die höheren aufsteigen, in denen sie doch wenigstens einiges von dem erlernen können, das zu wissen und zu können im Leben unentbehrlich ist. In den größeren Städten werden besondere Abschlußklassen für schwachbegabte Kinder gebildet, in denen zwar die Ziele der Volksschule nicht erreicht werden, aber doch ein gewisser Abschluß der Bildung für das praktische Leben vermittelt wird. Die ganz schwachen Kinder werden in Hilfsschulen vereinigt; bei ihrer Aufnahme muß ein Arzt mitwirken. Und diese Hilfsschulen sind bevorzugt, indem die trefflichsten Lehrer für sie ausgesucht werden, denen sogar eine besondere Amtszulage gewährt werden kann.
https://de.m.wikisource.org/wiki/Volksschulen_(1914)

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