Die Vorschrift sei eine Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als „infektionsschutzrechtlich unbedenklich“ angesehen werde, urteilte das Gericht (Az. 2 B 58/21).

Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie, teilte das Gericht mit. Zudem bestünden angesichts der Infektionslage „erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen“
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https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Oberverwaltungsgericht-kippt-Terminbuchung-und-Begrenzung-im-Einzelhandel.html

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