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Nur die halbe Wahrheit.
Denn wenn man den Fahrer nicht angiebt wird man zum Führen eines Fahrenbuchs verdonnert. Dann kann beim nächsten Mal der Fahrer ermittelt werden.
Falls kein Fahrtenbuch geführt wird oder diese Fahrt nicht eingetragen ist, ist wieder der Halter haftbar, weil er einer behördlichen Auflage nicht (ernsthaft genug) nachgekommen ist.
Wäre ganz gut, wenn man für diesen Präzedenzfall ein Aktenzeichen des OLG bekäme, um sich ggf darauf zu berufen. Aber die Judikative und die Exekutive macht da bestimmt noch einen auf Unwissenheit und appelliert weiterhin, daß alle ihre Bußgelder brav "verbüßen" und bezahlen, damit das Regime und die Kommunen weiterhin davon leben können!