Die Entscheidung, so viel Polizei zu friedlichen Versammlungen zu schicken, haben andere getroffen. Artikel 23 der Sächsischen Verfassung (Abschnitt 2 Grundrechte): Artikel 23 (1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 23 der Sächsischen Verfassung (Abschnitt 2 Grundrechte): Artikel 23
(1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Grüße aus Hessen