Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21
hat das Amtsgericht Weimar durch …
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B,
geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der
Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der
Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen
Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder
vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art,
insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-
Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten,
die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
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