Die Versorgung ob Energie oder Nahrungsmittel soll ja laut großem Plan zum erliegen kommen, ALSO.... Machen wir es doch wie in anderen Ländern .wie z.B. Schottland oder Großbritannien und zahlen weiter nur den bisherigen Abschlag. Was muss denn noch kommen? Soll man sich noch einen Kredit aufnehmen um die Grottenschlechte Politik der Marionetten zu finanzieren? Das kann ja machen wer will, zeigt aber auch das er nach über zwei Jahren verarsche immer noch nichts begriffen hat in welcher MATRIX wir uns befinden.
Das ist der "Great Reset" es wird langsam immer schlimmer, bis wir in Schutt und Asche liegen, das wird sehr weh tun. Besser isr es natürlich es sehr viel schneller runter zu fahren, das tut zwar auch weh, aber es ist sehr viel schneller wieder besser !
könnte mir vorstellen das es Sinn macht falls es klagen gibt und das ganze gekippt wird. Ich glaube es gibt manchmal Urteile wo das dann nur für die gilt die widersprochen haben.
Da man hier eine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit vermutet könnte das aber obsolet sein?
So juristisch sicher wie alle Corona Maßnahmen 😂 Und dennoch haste keine Chance
@bloed
Das könnte juristisch Sinn machen, falls der Versorger nach Klage keine Erhöhung der Lieferantenpreise glaubhaft machen kann und evtl. auch, wenn die Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums für nichtig erklärt werden sollte. Der Erfolg einer Klage gegen allgemeine Gaspreiserhöhung dürfte gegen NULL gehen, siehe Punkt b.) Bei Nichtigkeit der RechtsVO zur Gasumlage wiederum müssten m.E. - das weiß ich jedoch nicht - bereits gezahlte Beträge automatisch jedem erstattet werden. Wenn dem NICHT so ist, dann würde das Schreiben auf diesen Aspekt bezogen, Sinn machen.
Für die Anfechtung der Preiserhöhung selbst und Erhebung der Gasumlage ist der Versorger der falsche Adressat.
a.) Die Gasumlage wird von den Gasanbietern auf Grundlage einer noch auszuarbeitenden Rechtsverordnung seitens des Wirtschaftsministeriums zum 01.10.2022 erhoben. Die Nichtigkeit der Rechtverordnung muss man durch Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht einklagen. Bei Nichterfolg müsste man Verfassungsbeschwerde einreichen. Der Gasversorger ist demnach der falsche Adressat.
b.) Wenn man die allgemeinen Gaspreiserhöhungen anfechten will, dann kann der Kunde vor Gericht eine Überprüfung der Gaspreiserhöhung verlangen. ABER der Gasversorger muss vor Gericht lediglich versichern, dass sich der Lieferantenpreis erhöhte, z.B. durch eine Aussage eines Mitarbeiters, eine Verpflichtung zur Offenlegung der genauen Preiskalkulation besteht NICHT. BGH (AZ: VIII ZR 138/07)
Ich sehe das ähnlich wie Sie. Das Schreiben bezieht sich allerdings auf die Gasumlage UND die allgemeine Gaspreiserhöhung.
Die Rechtsverordnung zur Gasumlage soll vom Wirtschaftsministerium erst zum 01.10.2022 ausgearbeitet werden. Keine Ahnung, wie es um die Rechtmäßigkeit bestellt ist und wie bei Nichtigkeit mit evtl. bereits gezahlten Umlagen umgegangen wird -> allgemeine Erstattung oder nur bei Widerspruchsführern?
Beim allgemeinen Gaspreis hingegen wird wohl nur Widerspruchsführern erstattet, weshalb das Schreiben Sinn machen könnte - ABER es wird behauptet, dass der Gasversorger seine Preiskalkulation offen legen muss. Dem ist NICHT so, eine glaubhafte Erklärung vor Gericht dass der Lieferant die Preise erhöhte, reicht vollkommen aus. https://www.immo-site.de/bgh-keine-offenlegung-der-kalkulation-bei-gasversorgern-1477.html
L
Was man überlegen könnte ist dem Gasanbieter mitzuteilen mit welchen Maßnahmen man die politisch gewollten 15 % einsparen wird und fordern den Abschlag entsprechend anzupassen. Dann jedes Monat Zähler ablesen zur Kontrolle.
Vielleicht interessiert es. Folgendes habe ich an den Gasversorger geschickt, mal sehen was geantwortet wird:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 20.08.2022 informieren Sie über die erhobenen Umlagen zum Gaspreis. Die Ausführungen dazu kann ich so nicht nachvollziehen.
Bei der Gasbeschaffungsumlage beziehen Sie sich auf EnSiG §26, dieser § kennt jedoch keine Umlage sondern zeigt nur auf, dass die Bundesregierung eine entsprechende Rechtverordnung erlassen kann. Also fordere ich Sie auf mir die entsprechende Rechtsverordnung zu benennen (Link) bzw. zu zuschicken, die am 20.08.2022 gültig war und aus der Sie die Umlage ableiten. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, sehe ich die Erhebung der Umlage als nichtig an.
Zur Gasspeicherumlage verweisen Sie auf EnWG § 35e. Hier wird dem "Marktgebietsverantwortlichen" ermöglicht Kosten auf die "Bilanzkreisverantwortlichen" umzulegen. Bitte legen Sie mir rechtssicher dar in wie fern es sich bei mir, als privaten Endkunden, um einen Bilanzkreisverantwortlichen handelt. Ist Ihnen dies ebenfalls nicht möglich, betrachte ich auch die Erhebung dieser Umlage als nichtig.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Hat das BGH bereits 2007 entschieden, dass 315BGB nicht in Betracht kommt. Allerdings in Bezug auf Stromversorgung. Insbesondere weil eine Monopolstellung fehlte. Man konnte ja zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Könnte beim Gas aktuell jedoch anders aussehen. Urteil BGH VIII ZR 144/06
Machen wir es doch wie in anderen Ländern .wie z.B. Schottland oder Großbritannien und zahlen weiter nur den bisherigen Abschlag.
Was muss denn noch kommen? Soll man sich noch einen Kredit aufnehmen um die Grottenschlechte Politik der Marionetten zu finanzieren?
Das kann ja machen wer will, zeigt aber auch das er nach über zwei Jahren verarsche immer noch nichts begriffen hat in welcher MATRIX wir uns befinden.
Besser isr es natürlich es sehr viel schneller runter zu fahren, das tut zwar auch weh, aber es ist sehr viel schneller wieder besser !
Da man hier eine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit vermutet könnte das aber obsolet sein?
Und dennoch haste keine Chance
Der Erfolg einer Klage gegen allgemeine Gaspreiserhöhung dürfte gegen NULL gehen, siehe Punkt b.)
Bei Nichtigkeit der RechtsVO zur Gasumlage wiederum müssten m.E. - das weiß ich jedoch nicht - bereits gezahlte Beträge automatisch jedem erstattet werden. Wenn dem NICHT so ist, dann würde das Schreiben auf diesen Aspekt bezogen, Sinn machen.
Für die Anfechtung der Preiserhöhung selbst und Erhebung der Gasumlage ist der Versorger der falsche Adressat.
a.) Die Gasumlage wird von den Gasanbietern auf Grundlage einer noch auszuarbeitenden Rechtsverordnung seitens des Wirtschaftsministeriums zum 01.10.2022 erhoben.
Die Nichtigkeit der Rechtverordnung muss man durch Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht einklagen. Bei Nichterfolg müsste man Verfassungsbeschwerde einreichen.
Der Gasversorger ist demnach der falsche Adressat.
b.) Wenn man die allgemeinen Gaspreiserhöhungen anfechten will, dann kann der Kunde vor Gericht eine Überprüfung der Gaspreiserhöhung verlangen. ABER der Gasversorger muss vor Gericht lediglich versichern, dass sich der Lieferantenpreis erhöhte, z.B. durch eine Aussage eines Mitarbeiters, eine Verpflichtung zur Offenlegung der genauen Preiskalkulation besteht NICHT.
BGH (AZ: VIII ZR 138/07)
Das Schreiben bezieht sich allerdings auf die Gasumlage UND die allgemeine Gaspreiserhöhung.
Die Rechtsverordnung zur Gasumlage soll vom Wirtschaftsministerium erst zum 01.10.2022 ausgearbeitet werden. Keine Ahnung, wie es um die Rechtmäßigkeit bestellt ist und wie bei Nichtigkeit mit evtl. bereits gezahlten Umlagen umgegangen wird -> allgemeine Erstattung oder nur bei Widerspruchsführern?
Beim allgemeinen Gaspreis hingegen wird wohl nur Widerspruchsführern erstattet, weshalb das Schreiben Sinn machen könnte - ABER es wird behauptet, dass der Gasversorger seine Preiskalkulation offen legen muss. Dem ist NICHT so, eine glaubhafte Erklärung vor Gericht dass der Lieferant die Preise erhöhte, reicht vollkommen aus.
https://www.immo-site.de/bgh-keine-offenlegung-der-kalkulation-bei-gasversorgern-1477.html
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 20.08.2022 informieren Sie über die erhobenen Umlagen zum Gaspreis. Die Ausführungen dazu kann ich so nicht nachvollziehen.
Bei der Gasbeschaffungsumlage beziehen Sie sich auf EnSiG §26, dieser § kennt jedoch keine Umlage sondern zeigt nur auf, dass die Bundesregierung eine entsprechende Rechtverordnung erlassen kann.
Also fordere ich Sie auf mir die entsprechende Rechtsverordnung zu benennen (Link) bzw. zu zuschicken, die am 20.08.2022 gültig war und aus der Sie die Umlage ableiten. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, sehe ich die Erhebung der Umlage als nichtig an.
Zur Gasspeicherumlage verweisen Sie auf EnWG § 35e. Hier wird dem "Marktgebietsverantwortlichen" ermöglicht Kosten auf die "Bilanzkreisverantwortlichen" umzulegen. Bitte legen Sie mir rechtssicher dar in wie fern es sich bei mir, als privaten Endkunden, um einen Bilanzkreisverantwortlichen handelt. Ist Ihnen dies ebenfalls nicht möglich, betrachte ich auch die Erhebung dieser Umlage als nichtig.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
BGH (AZ: VIII ZR 138/07)
Link:
https://www.immo-site.de/bgh-keine-offenlegung-der-kalkulation-bei-gasversorgern-1477.html