18 comments

Nicht geimpft und Querdenker !! Nie vergessen und nie verzeihen !!
Verlogener heuchlerischer geldgeiler Drecksack.
Der linke Unterarm und der dazu gehörende kleine Finger bieten noch Platz. Daher ist noch Potential für mehr.
🤣🤣🤣Der lacht sich schief über die Blödheit der vielen Bürgern
Ich hoffe nur eins der baumelt mit als erstes, sollte sich das Blatt endlich zum Guten wenden
Mike Skow
Frankenstein persönlich...DRECKSKIND
Alex Rebel
mir wurde gesagt ,das Eitelkeit bei Muselmanen verboten ist. Vorallem sollen MÄNNER kein GOLD tragen !
Andreas M.
Die Marionette der Pharmaindustrie 🤮🤮🤮
Kurt Schweitz
Tatsache und unumstößlicher Fakt ist das sie Scheisse gebaut haben Herr Sahin ,und zwar große Scheisse das merken sie sich mal.
Sie lassen sich von der Pharma Industrie benutzen für viel viel Geld und singen dann in deren Interesse wie ein Goldkehlchen.
Sie sind ein Werkzeug des Bösen.!!!
Marcel
Die Pharaonen kommen 😱
Zylinder Dave
🤣🤣🤣 Ugur der Schreckliche
🐀🐀🐀
Sein Gold rettet ihn nicht vor dem Reaper
mark Fritsch
Sind seine Mitarbeiter und erselbst jetzt eigentlich auch geimpft? Vorzugsweise damit keine manipulierten Dosen benutzt werden beim bratwurststand?
Der Nürnberger Kodex 1947
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.

Das heißt, daß die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muß, ihre Einwilligung zu geben;
daß sie in der Lage sein muß, unbeeinflußt durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen;
daß sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muß, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.
Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden;
sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen.
Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt.
Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
2. Der Versuch muß so gestaltet sein, daß fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, daß die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4. Der Versuch ist so auszuführen, daß alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, daß es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muß der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muß der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muß, daß eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
Hoffen wir, dass es eines schönen Tages seine Strafe erhalten wird.
Iwie hat der Ähnlichkeit mit dem Obama. Würde mich nicht wundern, wenn der aus einer gewissen Blutlinie stammt! 🤮🤢
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