Stadt Leipzig verhängt Ausgangsbeschränkung: Das sind triftige Gründe zum Verlassen der Wohnung"Ab Mittwoch gilt in Leipzig eine neue Allgemeinverfügung. Diese sieht Ausgangsbeschränkungen vor – die Wohnung darf man ab sofort nur noch aus triftigem Grund verlassen. Diese Ausnahmen gelten.
Die Stadt Leipzig reagiert auf die weiterhin steigenden Corona-Erkrankungen und erlässt eine neue Allgemeinverfügung. Diese sieht vor, dass die Leipzigerinnen und Leipziger ihre Wohnung nur noch aus triftigem Grund verlassen dürfen. Die Stadt nennt dabei jedoch eine Reihe Ausnahmen. In diesen Fällen dürfen Sie weiterhin das Haus verlassen.
Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum
Zur Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betruungsaufgaben
Zum Besuch von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Dazu gehören Schulen, Kindergärten und Kitas, berufliche oder studienqualifizierende Aus- und Weiterbildungsstätten sowie Dienste der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.
Zum Besuch von Einrichtungen zur Durchführungen von Pflegekursen
Zum Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
Zum Einkaufen für die Gegenstände des täglichen Bedarfes
Für Lieferverkehr, einschließlich Brief- und Versandhandel
Für Fahrten der Feuerwehr, von Rettungskräften, des THWs und für den Krankentransport
Für Arztbesuche. Damit sind medizinische, psychosoziale sowie veterinärmedizinische Versorgungsleistungen gemeint.
Zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, Partnern von Lebensgemeinschaften, zur Erfüllung des Sorgerechts sowie hilfsbedürftigen Menschen (mit Krankheit oder Behinderung). Dies gilt im privaten Bereich sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder anderen Einrichtungen nach Paragraf 7 der Corona-Schutzverordnung.
Für Behördengänge, Gerichtstermine, kommunale Ratssitzungen sowie Zusammenkünfte der Staatsregierung
Für Gremiensitzungen von juristischen Personen, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften, Betriebs- und Personalversammlungen sowie für Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
Für unaufschiebbare Termine gemeinsam mit einer weiteren Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern
Für Zusammenkünfte und Besuche im öffentlichen und privaten Raum. Hier gilt weiterhin die Regelung der sächsischen Corona-Schutzverordnung, dass sich nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Hausständen treffen dürfen.
Zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
Für Hochzeiten. Hier gilt weiterhin die Regelung der sächsischen Corona-Schutzverordnung, dass nicht mehr als 20 Personen an der Hochzeit teilnehmen dürfen.
Zur Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen. An Beerdigungen dürfen weiterhin nicht mehr als 20 Personen an teilnehmen.
Für Sport und Bewegung im Freien
Zum Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens
Für unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Für Versammlungen und Demonstrationen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetztes.
Desweiteren dürfen die Leipzigerinnen und Leipziger weiterhin Einrichtungen und Angebote besuchen, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist.
Die ab heute geltenden Öffnungsmöglichkeiten für Handel, Museen, Sport und körpernahe Dienstleistungen bleiben, laut Stadt Leipzig, somit unberührt und dürfen besucht werden."
archive.is/ZJbje@SandraGabriel269
Nur schade dass Arbeiten gehen ein triftiger Grund ist.