Spätestens seit Erlass der neuen Coronaschutzverordnung am Freitag ist klar: Die sächsische Landesregierung setzt auf eine Testpflicht. Nur wer sich ständig mit einem Negativ-Test ausweisen kann (obwohl er kerngesund ist), soll noch am öffentlichen Leben teilnehmen können. Dazu werden derzeit massenhaft Schnelltests auf den Markt gespült. "Zufälliger" Nebeneffekt: Durch Testungen in einem nie dagewesenen Ausmaß reicht alleine die Fehlerquote von 2%, um die Inzidenzwerte wieder in die Höhe schnellen zu lassen und einen Grund für noch härtere Maßnahmen zu suchen. Wer sich nun also über Öffnungen freut, sollte die Verordnung genau lesen. Kretschmer und Co rechtfertigen sich damit ihre dritte Welle. Die wird den Bürger hart treffen: Zwar eher weniger mit einem grippeähnlichen Schnupfen, aber umso mehr bei der Zerstörung seiner Existenzen. Höchste Zeit zum Aufwachen!
Zum Test-Wahnsinn:
https://peds-ansichten.de/2021/03/antigentest-schnelltest-fallzahlen-desinformation/FREIE SACHSEN:
http://t.me/freiesachsen
Teil I
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein
Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
(2) Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche
oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische In-stabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.