Zur Erinnerung: Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 6 Völkermord (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. ein Mitglied der Gruppe tötet, 2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die "normalen" Gerichte sind dafür nicht zuständig! Ein nationaler Staatsanwalt kann diese Verfahren nicht unter den Tisch fegen, weil ebenfalls nicht zuständig, aber es ist eine Straftat gegen das VStGB, wenn er die Sache nicht an die zuständige Stelle weiterleitet. Strafe: im Normalfall lebenslänglich!!!
Christian Proborder
"Mister Black Rock"... Wer dem Typen und der Union noch glaubt, ist verloren!
National = BRiD = Angloamerika = u.a. Blackrock?
Das fragte ein Bekannter.
LG und alles Gute.
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Die "normalen" Gerichte sind dafür nicht zuständig! Ein nationaler Staatsanwalt kann diese Verfahren nicht unter den Tisch fegen, weil ebenfalls nicht zuständig, aber es ist eine Straftat gegen das VStGB, wenn er die Sache nicht an die zuständige Stelle weiterleitet.
Strafe: im Normalfall lebenslänglich!!!
Er sollte kein Politiker sein, jedenfalls nicht in Deutschland.