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📞🤓GESUNDHEITSAMT ANGERUFEN

...und mal gefragt, wie es mit Haftung für Gesundheitsschäden durch die Masken-Verordnung aussieht, für Menschen, die kein Attest bekommen.

Die Antworten waren nicht überraschend, aber sehr bezeichnend dafür, wie sehr der Regierung und den zuständigen "hochkompetenten" Ämtern unsere Gesundheit am Herzen liegt.

Darf gerne geteilt und verbreitet werden 😌

Wenn du auch mal in deimem Bundesland anrufen willst, findest du hier alle Kontaktdaten: https://t.me/DanielPrinzOffiziell/2398

HIER das ganze Video in HD auf Odysee!

DENKT DRAN - DENKT SELBST
👉@FaktenFriedenFreiheit

132 comments

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Erika Leonhard
😍Cool
Tja, um Inkompetenz alleine, wird es sich kaum hsndeln - ich sage nur, aus Geünden des "Bevölkerungsschutzes", Menschen mit Wasserwerfern beregnen!!! Wer es immer noch nicht begreifen mag, dem ist wohl nicht mehr zu helfen!!!Mit geistigem Schwachsinn alleine, ist sowas nicht mehr zu erklären!!! Klar erklärt man diesen verblödeten Sesselfurzern nicht die gesamte Agenda, die dahinter steckt!!!
ALEXA VELES
Ich rufe am Montag Gesundheitsamt in SL-HL, man sehen was die sagen ...
Ich lebe auch in Schleswig-Holstein und habe denen gestern eine Email geschickt. Heute eine Antwort erhalten .Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als reine Informationsstelle keine abschließend verbindliche Rechtsauskunft im Einzelfall geben oder Genehmigungen bzw. Bescheinigungen ausstellen können.
 
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in zahlreichen Normenkontrollverfahren entschieden und damit zweifelsfrei bestätigt, dass die von der Landesregierung in den Corona-Verordnungen geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Entscheidungen sind auf der Internet-Seite des Gerichts veröffentlicht. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.
 
Da es bisher keine validen Nachweise gibt, dass eine sachgemäß getragene und regelmäßig gereinigte bzw. gewechselte Mund-Nasen-Bedeckung oder das Tragen einer FFP2-Maske zu einer Gesundheitsgefährdung, geschweige denn zu einer Gesundheitsschädigung führt, stellt sich die Frage nach möglichen Haftungsausschlüssen für vermeintliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht. Sollten nachweisliche Schäden/gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entstehen, muss dies im Einzelfall geprüft werden. Eine entsprechende Krankenbehandlung würde aber zunächst über die jeweilige Krankenversicherung (PKV/GKV) abgedeckt.
 
Laut der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) gibt es in Schleswig-Holstein auch die Möglichkeit, eine „OP-Maske“/ medizinische Maske zu tragen, wenn die Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht. Das Tragen einer FFP-2-Maske (o.ä.) ist in dem Fall nicht vorgeschrieben. Sollten Sie weitere Fragen zu Mund-Nasen-Bedeckungen haben, finden Sie Antworten unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Mund-Nasen-Bedeckungen.html
 
Aktuelle Fallzahlen der Städte und Kreise finden Sie hier (RKI): https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
 
Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Bürgeranfragen
 
cid:image001.jpg@01CF8A21.F22F3E50
 
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend, Familie und Senioren
des Landes Schleswig-Holstein
 
 
 
Weitere Hinweise und Empfehlungen zum Coronavirus entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link zum Robert Koch Institut:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
 
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein informiert unter folgendem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus
Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, die oftmals auch Bürgertelefone eingerichtet haben.
 
Das Bürgertelefon des Landes für nichtmedizinische Fragestellungen erreichen Sie werktags von 8:00 – 18.00 Uhr unter 0431 / 79700001
 
Für nichtmedizinische Fragestellungen steht darüber hinaus das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium unter 030 / 346465100 zur Verfügung.
Mit anderen Worten: Die sind völlig genervt...aber wir MÜSSEN weitermachen! Also bitte! Macht mit!
ALEXA VELES
Christiane Müller
Ich lebe auch in Schleswig-Holstein und habe denen gestern eine Email geschickt. Heute eine Antwort erhalten .Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als reine Informationsstelle keine abschließend verbindliche Rechtsauskunft im Einzelfall geben oder Genehmigungen bzw. Bescheinigungen ausstellen können.   Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in zahlreichen Normenkontrollverfahren entschieden und damit zweifelsfrei bestätigt, dass die von der Landesregierung in den Corona-Verordnungen geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Entscheidungen sind auf der Internet-Seite des Gerichts veröffentlicht. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.   Da es bisher keine validen Nachweise gibt, dass eine sachgemäß getragene und regelmäßig gereinigte bzw. gewechselte Mund-Nasen-Bedeckung oder das Tragen einer FFP2-Maske zu einer Gesundheitsgefährdung, geschweige denn zu einer Gesundheitsschädigung führt, stellt sich die Frage nach möglichen Haftungsausschlüssen für vermeintliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht. Sollten nachweisliche Schäden/gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entstehen, muss dies im Einzelfall geprüft werden. Eine entsprechende Krankenbehandlung würde aber zunächst über die jeweilige Krankenversicherung (PKV/GKV) abgedeckt.   Laut der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) gibt es in Schleswig-Holstein auch die Möglichkeit, eine „OP-Maske“/ medizinische Maske zu tragen, wenn die Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht. Das Tragen einer FFP-2-Maske (o.ä.) ist in dem Fall nicht vorgeschrieben. Sollten Sie weitere Fragen zu Mund-Nasen-Bedeckungen haben, finden Sie Antworten unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Mund-Nasen-Bedeckungen.html   Aktuelle Fallzahlen der Städte und Kreise finden Sie hier (RKI): https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4   Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html         Mit freundlichen Grüßen Ihr Team Bürgeranfragen   cid:image001.jpg@01CF8A21.F22F3E50   Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein       Weitere Hinweise und Empfehlungen zum Coronavirus entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link zum Robert Koch Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html   Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein informiert unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, die oftmals auch Bürgertelefone eingerichtet haben.   Das Bürgertelefon des Landes für nichtmedizinische Fragestellungen erreichen Sie werktags von 8:00 – 18.00 Uhr unter 0431 / 79700001   Für nichtmedizinische Fragestellungen steht darüber hinaus das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium unter 030 / 346465100 zur Verfügung.
Vielen Dank.
Ach wie nett OP Maske. ??? Wissen die nicht, dass sie OP Masken verseucht sind. Immer wenn ich sie aufsetze, ersticke ich an Plastikpartikel. Bin tagelang krank deswegen.
Und alle klagen auf Arbeit aus diesem Grund .
Hatte noch nie was mit Lunge im Leben gehabt, aber das ist eine der heftigsten Erfahrungen meines Lebens.
Was soll ich dazu sagen?
Die Hölle hat VIP Plätze schon für alle reserviert die unsere Muttererde vernichten!
ALEXA VELES
♥️lichen Dank. Grüße aus SL-HL zurück 🌞🌳
Ganz liebe Grüße aus ...zwischen RD und ECK. Aber schön,jemanden hier aus SH zu sehen!
Ansprechpartner für Haftungsfragen zur Maskenpflicht ist die Stelle, die die Pflicht zum Maskentragen verordnet hat. Und das ist nicht das RKI, sondern die Landesregierungen. Denke ich mal. 😀 Auf der Seite der Stadt München steht unter der Erläuterung zur MaskenPFLICHT, dass das Tragen auf eigenes Risiko geht. 🤔 Hier passt etwas nicht zusammen. Wie so vieles bei Corona. 😉
Christiane Müller
Ich lebe auch in Schleswig-Holstein und habe denen gestern eine Email geschickt. Heute eine Antwort erhalten .Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als reine Informationsstelle keine abschließend verbindliche Rechtsauskunft im Einzelfall geben oder Genehmigungen bzw. Bescheinigungen ausstellen können.   Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in zahlreichen Normenkontrollverfahren entschieden und damit zweifelsfrei bestätigt, dass die von der Landesregierung in den Corona-Verordnungen geregelte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Entscheidungen sind auf der Internet-Seite des Gerichts veröffentlicht. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.   Da es bisher keine validen Nachweise gibt, dass eine sachgemäß getragene und regelmäßig gereinigte bzw. gewechselte Mund-Nasen-Bedeckung oder das Tragen einer FFP2-Maske zu einer Gesundheitsgefährdung, geschweige denn zu einer Gesundheitsschädigung führt, stellt sich die Frage nach möglichen Haftungsausschlüssen für vermeintliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht. Sollten nachweisliche Schäden/gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entstehen, muss dies im Einzelfall geprüft werden. Eine entsprechende Krankenbehandlung würde aber zunächst über die jeweilige Krankenversicherung (PKV/GKV) abgedeckt.   Laut der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) gibt es in Schleswig-Holstein auch die Möglichkeit, eine „OP-Maske“/ medizinische Maske zu tragen, wenn die Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht. Das Tragen einer FFP-2-Maske (o.ä.) ist in dem Fall nicht vorgeschrieben. Sollten Sie weitere Fragen zu Mund-Nasen-Bedeckungen haben, finden Sie Antworten unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Mund-Nasen-Bedeckungen.html   Aktuelle Fallzahlen der Städte und Kreise finden Sie hier (RKI): https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4   Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html         Mit freundlichen Grüßen Ihr Team Bürgeranfragen   cid:image001.jpg@01CF8A21.F22F3E50   Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein       Weitere Hinweise und Empfehlungen zum Coronavirus entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link zum Robert Koch Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html   Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein informiert unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, die oftmals auch Bürgertelefone eingerichtet haben.   Das Bürgertelefon des Landes für nichtmedizinische Fragestellungen erreichen Sie werktags von 8:00 – 18.00 Uhr unter 0431 / 79700001   Für nichtmedizinische Fragestellungen steht darüber hinaus das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium unter 030 / 346465100 zur Verfügung.
Eine Antwort? Nein! Unglaublich viel Geschwurbel um die Haftungsfrage herum. Textblöcke, kein Name, keine Unterschrift. Im Falle durch Körperschäden, verursacht durch das Tragen von Masken, liegt die Beweispflicht auf der Seite des geschädigten Trägers. Schon mal so ein Beweisverfahren durchgezogen? Da werden von der Gegenseite einem erst einmal diverse Vorerkrankungen angedichtet. Deren Ursächlichkeit wird von der Gegenseite locker mit einem Grinsen behauptet. So ein Verfahren geht über Jahre. Am Ende folgt dann kein Urteil, sondern in aller Regel ein mieser Vergleich.
Die meisten Menschen sterben darüber hinweg.
Besser ist, man fängt gar nicht erst an, seinen eigenen Körper wissentlich zu schädigen.
Anke D.
Ich habe diese Antworr erhalten: Sehr geehrte Frau Döhring, Zu der von Ihnen erbetenen Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer medizinischen Maske teile ich Ihnen Folgendes mit:   Die Regelungen zur Tragepflicht medizinischer Masken in der Coronaschutzverordnung sind aufgrund der Beschlusslage aus den Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vorgenommen worden. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Coronavirus-Mutationen gilt nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 23. Januar gültigen Fassung, dass wegen der höheren Schutzwirkung gegenüber Mund-Nase-Bedeckungen (sogenannte Alltagsmasken)  nun unter anderem bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen und in Handelseinrichtungen verpflichtend medizinische Gesichtsmasken getragen werden müssen. Dies sind gemäß der Coronaschutzverordnung entweder sogenannte OP-Masken oder FFP2-Masken sowie diesen vergleichbare Masken.   Nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 Coronaschutzverordnung sind jedoch Personen, denen die Verwendung einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit. Dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis auf Verlangen nachzuweisen. Sollten sich beim Tragen der medizinischen Maske gesundheitliche Probleme zeigen, konsultieren Sie bitte Ihren behandelnden Arzt mit der Bitte, diese abzuklären und Ihnen ggf. ein ärztliches Zeugnis über die Befreiung von der Maskenpflicht auszustellen.   Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die gegebenenfalls erforderliche individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt.   Mit freundlichen Grüßen „Bürgeranfragen-Corona“ im Ministerium  für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sie haben nichts erhalten. Sie haben eine Abschrift einer Verordnung erhalten. Den Inhalt kannten Sie vorher schon. Sie wollten aber eine Haftungserklärung im Falle von Schäden nach dem Tragen von MSN Masken. Also?! Wenn Ihnen etwas passiert, stehen Sie allein da.
Anke D.
Ich weiß. Und ich werde mich mit der Antwort nicht zufrieden geben.
Hope
Bei uns im KH wird fleißig geimpft..heute die Einverständniserklärung gelesen...evtl. Gesichtslähmung...aber reversibel....geht's noch???Wer haftet dafür..????
Haftung des Herstellers bei Impfschäden? Rechtzeitig vor Auslieferung der Impfstoffe wurden die Hersteller durch die Bundesregierung enthaftet. Warum, kann jeder selbst schlussfolgern. Jetzt haftet bei Schäden der Deutsche Staat. Haben Sie schon einmal versucht, Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen?
Birgitt Witt
Habe 2 mal den Senat angeschrieben wegen UNBEDENKLICHKEIT UND HAFTUNG IN BREMEN KEINE ANTWORT
Sie werden auch keine Antwort bekommen. Und wenn, schickt man Ihnen Textblöcke mit viel Geschwurbel. Alles ohne rechtliche Relevanz.
Sofiejackbarder Border
Die Deutsche Unfallversicherung haftet für keinerlei Schäden die Aufgrund des Masketragens während der Arbeit auftreten könnten.Es gibt niemanden der im Arbeitsbereich oder privaten Gebrauch für Schäden Haftbar genacht werden kann wenn gesundheitliche Defizite aufgrund der Maske auftreten.Kurz gesagt;wir werden zwar gezwungen sie zu tragen aber sollten wir Schäden bekommen(wie beim impfstoff)haftet niemand dafür.Übrigens;in der Pflegebranche haftet der Arbeitgeber wenn dem Personal durch das Masketragen ein Schaden zugefügt wird.75min.Maske und danach 30.min.ohne Maske.Nach(soweit ich mich erinnere)2std.neue Maske.Das hat die Deutsche Unfallversicherung beschlossen.Die Realität ist eine ganz andere.1.Wer kann sich in der Pflege an diese vorgaben halten?Die Masken(laut meinem arbeitgeber)müssen wir mindestens 3 Tage tragen und sollte etwas passieren muss man erstmal beweisen das die Schädigung durch die Maske auftrat.Das bedeutet Kampf,womöglich Klageweg denn welcher Arbeitgeber wird sagen,ach ja na klar,obwohl ich als Arbeitgeber nicht den Anordnungen der Deutschen Unfallversicherung(natürlich nur ganz inoffiziell)gefolgt bin und jetzt hat mein Arbeitnehmer gesundheitliche Schäden aber klaaaarooo ich entschädige meinen Arbeitnehmer.Ha ha ha.NIEMAND wird für diese Schäden Haften.Es ist ein Drecksspiel,entweder man kriegt keine Schäden und wenn doch hast man Pech gehabt.Es geht darum die Schwächsten Stück für Stück auszusieben.
Sofiejackbarder Border
Die Deutsche Unfallversicherung haftet für keinerlei Schäden die Aufgrund des Masketragens während der Arbeit auftreten könnten.Es gibt niemanden der im Arbeitsbereich oder privaten Gebrauch für Schäden Haftbar genacht werden kann wenn gesundheitliche Defizite aufgrund der Maske auftreten.Kurz gesagt;wir werden zwar gezwungen sie zu tragen aber sollten wir Schäden bekommen(wie beim impfstoff)haftet niemand dafür.Übrigens;in der Pflegebranche haftet der Arbeitgeber wenn dem Personal durch das Masketragen ein Schaden zugefügt wird.75min.Maske und danach 30.min.ohne Maske.Nach(soweit ich mich erinnere)2std.neue Maske.Das hat die Deutsche Unfallversicherung beschlossen.Die Realität ist eine ganz andere.1.Wer kann sich in der Pflege an diese vorgaben halten?Die Masken(laut meinem arbeitgeber)müssen wir mindestens 3 Tage tragen und sollte etwas passieren muss man erstmal beweisen das die Schädigung durch die Maske auftrat.Das bedeutet Kampf,womöglich Klageweg denn welcher Arbeitgeber wird sagen,ach ja na klar,obwohl ich als Arbeitgeber nicht den Anordnungen der Deutschen Unfallversicherung(natürlich nur ganz inoffiziell)gefolgt bin und jetzt hat mein Arbeitnehmer gesundheitliche Schäden aber klaaaarooo ich entschädige meinen Arbeitnehmer.Ha ha ha.NIEMAND wird für diese Schäden Haften.Es ist ein Drecksspiel,entweder man kriegt keine Schäden und wenn doch hast man Pech gehabt.Es geht darum die Schwächsten Stück für Stück auszusieben.
Danke, für den Bericht aus der Praxis. Das Tragen der Maske ist allein politisch begründet. Alle Corona Maßnahmen sind politische Entscheidungen. (Siehe Angela Merkel, Bundespressekonferenz) Wie wir wissen, haftet Politik für nichts.
Das ist doch mittlerweile eine Plan(los)demie
Harald Marci
Das ist Milgram live : youtube /watch?v=0MzkVP2N9rw
Chris🦴
Das ist doch mittlerweile eine Plan(los)demie
Das kann man so nicht sagen. Das Ziel ist mittlerweile völlig klar. Ich sage nur: Weltwirtschaftsforum und "The Great Reset". Aber ist natürlich nur wieder eine Verschwörungstheorie ... Wie so viele Verschwörungstheorien, die in den letzten Monaten Realität wurden.
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