Thx 🙂 dann pass bitte auf und fahr vorsichtig, 2 Unfälle an einem Tag hier... Die Leute werden auch was Autofahren betrifft immer dümmer 😔 bin hier Zusteller bei der Post, man muss inzwischen echt aufpassen.
Mario Schmidt
Ich lebe 15 km Richtung Bremen von Diepholz entfernt und sage jetzt erst recht die AFD. Was bei Unsinn der Samtgemeinde los ist glaubt keiner. Nach 20 Uhr trafen sich die Frauen nicht mehr alleine auf die Straße
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. (6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3). (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar. (8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend. Es ist Hass, den die dort verbreiten!
1.
gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft
bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete
Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einen
Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz
3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum
Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu
einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die
Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder
Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen
in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1
zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen.
(3) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung
der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen
Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört,
dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1
Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen
wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich
oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich
verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche
Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden
zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8)
In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und
7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4
entsprechend. Es ist Hass, den die dort verbreiten!