Ihre Vorfahren haben die Bevölkerung der Krim als Zwangsarbeiter ausgebeutet. Der Richter, der hier geurteilt hat gehört suspendiert und angeklagt…🤮🤮🤮🤮
H. B.
Tippe mal auf untervögelte Kachel.🙋♂️
Andreas De
Würd ich nicht einen Cent bezahlen !!! Wenns doch die Wahrheit ist 🤷♂️
Schickt doch diese Tussi in ein Flüchtlingsheim mit 250 jungen Facharbeitern mal sehen ob die sich freuen wenn die Bonusmeilen Luisa kommt oder nachts dur den Görlitzer Park laufen lassen 😵💫😂🤬
LM
Tussi ist eigentlich keine Beleidigung, sondern die Kurzform von "Tussnelda",einem schönen germanischen Namen,wie ich finde
Wenn man nichts kann muss man halt so Geld verdienen 😂😂😂
Alf Torf
Gibt es eigentlich auch Anzeigen gegen Politiker, die die Intelligenz der Bürger beleidigen?
Bernd
Nach Übernahme der Regierung durch konservative Parteien, sofort vor Gericht setellen. Langjährige Haft mit anschließendem Arbeitslager! *
* Freie Meinungsäüßerung gem. Art. 5 GG der BRD
Lola Glass
Hm. Wird da ein eingeführtes System ausgenutzt?
Bernd
Mit der Apelregierung wurden ganz neue Geschäftsfelder erschlossen. Die Anzeige wegen Beleidigung. Wie oft wurden einzelne Personen oder das Volk von solchen Figuren beleidigt und nichts geschah. Kommt mir wie der Film "The Animal Farm" vor. Alle Tiere sind gleich, aber die Schweine sind gleicher. Unfassbar das man nicht den Funken Moral oder Anstand sieht.
Willi
das Urteil dürfte einer Revision nicht standhalten. Als Folge müsste eine entsprechende Klage gegen Richter und LN folgen.
Ja, aber das setzt voraus, dass ein Richter seine Urteile selbst unterschreibt und das findet in der BRD nicht statt. Unterschrieben werden Urteile von einem Rechtspfleger und der ist eine Privatperson. Und warum unterschreiben Richter ihre Urteile nicht persönlich? Weil sie über keinerlei Legitimation verfügen. Die wissen das auch..... Näher gehe ich jetzt nicht darauf ein.
a) Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>; stRspr).
* Freie Meinungsäüßerung gem. Art. 5 GG der BRD
Welcher Richter fällt solche Urteile?
- 1 BvR 917/09 -
aus dem Urteil:
a) Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>; stRspr).