Wartungsarbeiten auf der Zahnarzt Homepage. Das ist ein gutes Zeichen.
Christina
Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen. Corona-Schutzimpfung: Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich Mitarbeiter gegen das Coronavirus impfen lassen? Könnte er einen Immunitätsausweis einfordern? Mit welchen Folgen müssen Arbeitnehmer rechnen, wenn sie eine berechtigterweise geforderte Impfung ablehnen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck: Zunächst: Ein Immunitätsausweis würde zu stark in die Grundrechte eingreifen; er wäre meiner Ansicht nach nicht zu rechtfertigen. Deshalb meine ich, dass es einen solchen Ausweis in Zukunft in der Bundesrepublik nicht geben wird, und auch keine Überlegungen, ob ihn der Arbeitgeber eventuell einfordern darf. Ähnliches gilt für die Corona-Schutzimpfung, die der Arbeitgeber nur im Fall einer allgemeinen Impfpflicht verlangen dürfte. Weil es die hierzulande aber nicht gibt – und wegen übermäßigen Grundrechtseingriffs meiner Meinung nach in Zukunft auch nicht geben wird –, darf der Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung von seinen Arbeitnehmern grundsätzlich nicht verlangen. Fordert der Arbeitgeber die Impfung trotzdem, verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er die Impfung ablehnt. Abmahnungen und Kündigungen, die der Arbeitgeber wegen einer rechtmäßig verweigerten Corona-Schutzimpfung ausspricht, sind deshalb regelmäßig unwirksam. Mehr noch: Verweigert der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der eine Impfung berechtigterweise abgelehnt hat, den Zutritt zum Arbeitsplatz, muss er sein Gehalt weiter bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Ist der Arbeitnehmer in einem besonders schutzwürdigen Umfeld beschäftigt, wie beispielsweise in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern unter Umständen eine Corona-Schutzimpfung wegen des erhöhten Infektionsrisikos verlangen. Kann der Arbeitgeber das erhöhte Infektionsrisiko durch andere Maßnahmen eindämmen, wäre eine Impfpflicht aber abzulehnen. In solchen Ausnahmesituationen wären nur solche Impfungen verpflichtend, die einen gewissen Wirkungsgrad haben und von denen für den Arbeitnehmer kein hohes Risiko ausgeht. Arbeitnehmern, die unter diesen Umständen Nein zur Impfung sagen, dürfte der Arbeitgeber den Zutritt zum Arbeitsplatz und infolgedessen auch die Gehaltszahlung regelmäßig verweigern. Obwohl ich damit sehr zurückhaltend wäre, könnte es hier unter Umständen sein, dass der Arbeitnehmer wegen der abgelehnten Corona-Schutzimpfung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begeht, was zur Folge hätte, dass ihn der Arbeitgeber, falls man die Pflichtverletzung bejaht, gegebenenfalls abmahnen und ihm im Extremfall sogar kündigen dürfte. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe. Bundesweite Vertretung Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage. Zu finden auf www.anwalt.de
Seine Homepage ist schon abgeschaltet, wohl zu viel Shitstorm. Geschieht ihm Recht
Christian
Das macht auch noch ein Mediziner, aber gut! Wie war das noch einmal? Es gibt keinen impfzwang? Es wird so wie mit der Maske laufen, letztendlich machen alle mit und die paar die es nicht tun wird man das Leben zur Hölle machen!
Hm, wäre ich dort Patientin, da würde ich mir jetzt einen anderen Arzt suchen. Denn ich gehe nicht blindlinks zu einem Arzt, der geimpft ist, sein Personal auch und stecke mich dort von denen an... Eigentlich hätten die Mitarbeiter geschlossen kündigen müssen. Dann kann er seine Praxis dicht machen...
Setzt doch die Masken ab, ich hatte bisher fast nie Probleme. Ich war weder hier in der Schweiz noch in Deutschland jemals mit Maske einkaufen. Es funktioniert. Nur einmal habe ich auf meine frische Berliner Knacker verzichten müssen. Ich habs verkraftet
Hat der sich und seine Familie auch impfen lassen ?! Bitte den Nachweis. Oder ersteinmal die Angestellen als Laborratten vorgeschoben?! Zulassung entziehen - sofort !
„ eine Corona-Schutzimpfung wegen des erhöhten Infektionsrisikos“. Die Aussage ist falsch. Es wurde nicht nachgewiesen (und war auch nicht im Studienset beinhaltet), dass die Impfung dieses Risiko minimiert. Zumal die meisten Fälle ohnehin ja angebliche asympromatische Fälle sind und bei der Impfstudie nur symptomatische berücksichtigt wurden.
Falsch. Eintritt verlangen und bei Weigerung vor das Arbeitsgericht ziehen.
Ingeborg Beck
Hab gerade angerufen in der Praxis. Die ZMA am Telefon erklärte mir ganz fröhlich: " Ja, wir haben uns alle impfen lassen und ich kann Ihnen sagen, wir haben das alle freiwillig gemacht!"......
Brina
Der hat von mir schon ne negative Bewertung auf Google bekommen 👎
Dampfwalze2 Marpell
Nötigung
Susanne Kraus
Hab ihm gestern ne Mail geschickt , der spinnt wohl!!!
Wie schaut’s denn bei diesem ZA mit seinen Patienten aus? Da macht er doch sicher gern eine Ausnahme, oder zwei oder drei usw... Wenn die wegbleiben plant er wohl schon mit Steuergeld?
Ausgerechnet ein Zahnarzt, der Markt bei den Helferinnen ist nahezu leer gefegt, sie hätten woanders schnell wieder Arbeit gefunden, schade, dass sie nicht alle gekündigt haben , da hätte er blöd geschaut
Corona-Schutzimpfung: Kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich Mitarbeiter gegen das Coronavirus impfen lassen? Könnte er einen Immunitätsausweis einfordern? Mit welchen Folgen müssen Arbeitnehmer rechnen, wenn sie eine berechtigterweise geforderte Impfung ablehnen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Zunächst: Ein Immunitätsausweis würde zu stark in die Grundrechte eingreifen; er wäre meiner Ansicht nach nicht zu rechtfertigen. Deshalb meine ich, dass es einen solchen Ausweis in Zukunft in der Bundesrepublik nicht geben wird, und auch keine Überlegungen, ob ihn der Arbeitgeber eventuell einfordern darf.
Ähnliches gilt für die Corona-Schutzimpfung, die der Arbeitgeber nur im Fall einer allgemeinen Impfpflicht verlangen dürfte. Weil es die hierzulande aber nicht gibt – und wegen übermäßigen Grundrechtseingriffs meiner Meinung nach in Zukunft auch nicht geben wird –, darf der Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung von seinen Arbeitnehmern grundsätzlich nicht verlangen.
Fordert der Arbeitgeber die Impfung trotzdem, verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er die Impfung ablehnt. Abmahnungen und Kündigungen, die der Arbeitgeber wegen einer rechtmäßig verweigerten Corona-Schutzimpfung ausspricht, sind deshalb regelmäßig unwirksam.
Mehr noch: Verweigert der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der eine Impfung berechtigterweise abgelehnt hat, den Zutritt zum Arbeitsplatz, muss er sein Gehalt weiter bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommt.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Ist der Arbeitnehmer in einem besonders schutzwürdigen Umfeld beschäftigt, wie beispielsweise in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern unter Umständen eine Corona-Schutzimpfung wegen des erhöhten Infektionsrisikos verlangen. Kann der Arbeitgeber das erhöhte Infektionsrisiko durch andere Maßnahmen eindämmen, wäre eine Impfpflicht aber abzulehnen.
In solchen Ausnahmesituationen wären nur solche Impfungen verpflichtend, die einen gewissen Wirkungsgrad haben und von denen für den Arbeitnehmer kein hohes Risiko ausgeht.
Arbeitnehmern, die unter diesen Umständen Nein zur Impfung sagen, dürfte der Arbeitgeber den Zutritt zum Arbeitsplatz und infolgedessen auch die Gehaltszahlung regelmäßig verweigern. Obwohl ich damit sehr zurückhaltend wäre, könnte es hier unter Umständen sein, dass der Arbeitnehmer wegen der abgelehnten Corona-Schutzimpfung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begeht, was zur Folge hätte, dass ihn der Arbeitgeber, falls man die Pflichtverletzung bejaht, gegebenenfalls abmahnen und ihm im Extremfall sogar kündigen dürfte.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?
Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.
Bundesweite Vertretung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.
Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.
Zu finden auf www.anwalt.de
Wie war das noch einmal?
Es gibt keinen impfzwang?
Es wird so wie mit der Maske laufen, letztendlich machen alle mit und die paar die es nicht tun wird man das Leben zur Hölle machen!