Droht Sachsen eine erneute Welle von Polizeigewalt? Die Kretschmer-Regierung ist entschlossen, die friedlichen Demonstrationen, die am Wochenende im ganzen Freistaat geplant sind, zu stoppen.
Eingesetzt werden sollen dort auch Sondereinheiten der Bundespolizei, sowie Einheiten aus Westdeutschland, wie die Polizei selber im Vorfeld bekannt gab:
https://www.polizei.sachsen.de/de/MI_2021_79965.htmOb es Zufall ist, dass Kretschmer wenige Stunden vor dieser Presseerklärung persönlich im Chemnitzer Polizeipräsidium vorbeischaute (oder ob vielmehr der Truppengeist wieder geformt werden musste), mag jeder selbst beurteilen.
Lasst euch nicht einschüchtern: Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Gewalt gegen friedliche Bürger in der Regel eine Straftat!
FREIE SACHSEN:
http://t.me/freiesachsen
Richtige patriotische Sachsen stoppen??? Na wenn die sich damit mal nicht wieder voll übernehmen...
Aber die Sachsen werden diese Kretschmer-Regierung stoppen. Früher oder später und dann ist Schluss mit lustig...
Die dürfen uns nicht helfen. Die helfen bald, aber nicht den gesunden Menschen.
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.