Bitte mal folgendes Schreiben an euer Gesundheitsamt senden und auf Antwort freuen ************* Fachdienst Gesundheitsamt STADT Adresse Fax:
MeinZeichen: xyz Bezug: BITTE UNBEDINGT IMMER ANGEBEN!
Sehr geehrte Damen und Herren, an mich sind verschiedene Eltern in STADT herangetreten, die die Informationen auf den Internetseiten des Gesundheitsamtes STADT und zum Corona Virus gelesen haben.
Diese Eltern haben mich darauf mit Fotos und Beschreibung, sowie durch Inaugenscheinnahme darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Gesundheit ihrer Kinder, vor allem Kleinkinder als gefährdet ansehen. In STADT liegen im öffentlichen Raum überall „Gesichtsmasken „ wahllos herum, die weggeworfen wurden. Ich habe daraufhin selbst eine Stichprobe gemacht und bin auf einer Strecke von 2 km (Dauer ca. 10 Minuten) im direkten STADT Stadtkern auf über 21 Gesichtsmasken gestossen, die auf der Strasse, auf den Bürgersteigen und auch in den öffentlichen Grünstreifen liegen. Dabei habe ich nur die gezählt, die offensichtlich zu finden waren.
Die Eltern äusserten die Befürchtung, dass diese Gesichtsmasken kontaminiert sind, vor allem mit dem gefährlichem COVOD 19 Virus, und dass diese Krankheitserreger von Kindern berührt, aufgenommen oder im schlimmsten Falle auch benutzt werden könnten.
Ich habe daraufhin einen Mitarbeiter der Stadtreinigung STADT befragt. Dieser teilte mir mit, dass diese weggeworfenen Maske mittlerweile im gesamten Stadtgebiet und überall zu Dutzenden und Hunderten herumliegen.
Ich fordere sie auf eine Stellungnahme dahingehend abzugeben: ob sie davon Kenntnis haben, dass kontaminierte Gesichtsmasken in STADT in der Menge öffentlich herumliegen? wie die „Gefährlichkeit“ dieser Gesichtsmasken allgemein, und vor allem für unsere Kinder, vor allem hinsichtlich einer Infektion mit COVID 19, aber auch durch andere Infektionskrankheiten, zu bewerten ist? Wie und wer diese `kontaminierten Gesichtsmasken fachgerecht aufzusammeln, und fachgerecht zu entsorgen sind/hat? Wie das Wegwerfen von Gesichtsmasken aus Sicht des Gesundheitsamtes, und aus rechtlicher Sicht (Strafbarkeit/Ordnungsgelder/Bussgelder etc.) zu beurteilen ist?
Zu unserer aller Rechtssicherheit ist rechtliche und Evidenz basierte Aufklärung/Information unter Massgabe des Bestimmtheitsgebotes, der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und der Transparenz gefordert.
Sie können mir diese Informationen gerne auch spätestens bis 72 Stunden nach Erhalt dieses Faxes vorab an meine E-Mail Adresse XYZn@web.de senden. Aufgrund meiner Rechtssicherheit bestehe ich darüber hinaus auf eine schriftliche und unterschriebene Stellungnahme. Vielen Dank im voraus.
Ich danke im voraus für ihre Kooperation.
MfG XYZ* *dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und versendet
Anlage Bild Abstrich Gesichtsmaske
JA
Hoffentlich geht das alles gut mit Trump. Bisserl mulmig:
Strafgesetzbuch § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. (2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. § 111
Bagger ist ein MUSS! Immerhin muss nun der Strassenbelag infolge schwerster Verseuchung mindestens 1.5 m tief abgetragen werden😲 Du meine Güte - hoffentlich ist das nicht noch Grundwassergebiet! Dann müssen nun alle sterben!!!! (Ironie off)😉
Die Autos müssen allesamt auch entsorgt werden (Spurensuche bis zum angefahrenen Ziel der Autos). Selbstverständlich ist dann auch der gesamte kontaminierte Strassenbelag bis zu einer Tiefe von mindestens 1.5 Meter abzutragen und speziell zu entsorgen😂
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Fachdienst Gesundheitsamt
STADT
Adresse
Fax:
MeinZeichen: xyz
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BITTE UNBEDINGT IMMER ANGEBEN!
Sehr geehrte Damen und Herren,
an mich sind verschiedene Eltern in STADT herangetreten, die die Informationen auf den Internetseiten des Gesundheitsamtes STADT und zum Corona Virus gelesen haben.
Diese Eltern haben mich darauf mit Fotos und Beschreibung, sowie durch Inaugenscheinnahme darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Gesundheit ihrer Kinder, vor allem Kleinkinder als gefährdet ansehen. In STADT liegen im öffentlichen Raum überall „Gesichtsmasken „ wahllos herum, die weggeworfen wurden.
Ich habe daraufhin selbst eine Stichprobe gemacht und bin auf einer Strecke von
2 km (Dauer ca. 10 Minuten) im direkten STADT Stadtkern auf über
21 Gesichtsmasken gestossen, die auf der Strasse, auf den Bürgersteigen und auch in den öffentlichen Grünstreifen liegen. Dabei habe ich nur die gezählt, die offensichtlich zu finden waren.
Die Eltern äusserten die Befürchtung, dass diese Gesichtsmasken kontaminiert sind, vor allem mit dem gefährlichem COVOD 19 Virus, und dass diese Krankheitserreger von Kindern berührt, aufgenommen oder im schlimmsten Falle auch benutzt werden könnten.
Ich habe daraufhin einen Mitarbeiter der Stadtreinigung STADT befragt. Dieser teilte mir mit, dass diese weggeworfenen Maske mittlerweile im gesamten Stadtgebiet und überall zu Dutzenden und Hunderten herumliegen.
Ich fordere sie auf eine Stellungnahme dahingehend abzugeben:
ob sie davon Kenntnis haben, dass kontaminierte Gesichtsmasken in STADT in der Menge öffentlich herumliegen?
wie die „Gefährlichkeit“ dieser Gesichtsmasken allgemein, und vor allem für unsere Kinder, vor allem hinsichtlich einer Infektion mit COVID 19, aber auch durch andere Infektionskrankheiten, zu bewerten ist?
Wie und wer diese `kontaminierten Gesichtsmasken fachgerecht aufzusammeln, und fachgerecht zu entsorgen sind/hat?
Wie das Wegwerfen von Gesichtsmasken aus Sicht des Gesundheitsamtes, und aus rechtlicher Sicht (Strafbarkeit/Ordnungsgelder/Bussgelder etc.) zu beurteilen ist?
Zu unserer aller Rechtssicherheit ist rechtliche und Evidenz basierte Aufklärung/Information unter Massgabe des Bestimmtheitsgebotes, der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und der Transparenz gefordert.
Sie können mir diese Informationen gerne auch spätestens bis 72 Stunden nach Erhalt dieses Faxes vorab an meine E-Mail Adresse XYZn@web.de senden. Aufgrund meiner Rechtssicherheit bestehe ich darüber hinaus auf eine schriftliche und unterschriebene Stellungnahme. Vielen Dank im voraus.
Ich danke im voraus für ihre Kooperation.
MfG XYZ*
*dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und versendet
Anlage Bild Abstrich Gesichtsmaske
https://divinityinliberty.blogspot.com/2017/02/donald-trump-zionists-jesuits.html?m=1
Strafgesetzbuch § 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§ 111
Du meine Güte - hoffentlich ist das nicht noch Grundwassergebiet! Dann müssen nun alle sterben!!!! (Ironie off)😉