Strafgesetzbuch § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. (2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. § 111
Bagger ist ein MUSS! Immerhin muss nun der Strassenbelag infolge schwerster Verseuchung mindestens 1.5 m tief abgetragen werden😲 Du meine Güte - hoffentlich ist das nicht noch Grundwassergebiet! Dann müssen nun alle sterben!!!! (Ironie off)😉
Die Autos müssen allesamt auch entsorgt werden (Spurensuche bis zum angefahrenen Ziel der Autos). Selbstverständlich ist dann auch der gesamte kontaminierte Strassenbelag bis zu einer Tiefe von mindestens 1.5 Meter abzutragen und speziell zu entsorgen😂
Strafgesetzbuch § 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
§ 111
Du meine Güte - hoffentlich ist das nicht noch Grundwassergebiet! Dann müssen nun alle sterben!!!! (Ironie off)😉