Wenn die Polizei was beschlagnahmt musst Du dir das auf eigene Kosten zurückholen. Ist so in diesem Rechtsstaat. Und immer wird was beschädigt. Und dann musst Du das nachweisen das es I.O.. war.....
Zumindest für Strafverfahren gilt : In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen1.
Die Möbel, die auf der rechten Seite standen, wurden als erstes eingepackt, von dem was übrig blieb, wurden wieder die rechts stehenden genommen usw. und so fort. Die Linke Reihe wurde zur Sicherheit auch mitgenommen, wegen Komplizenschaft mit rechts stehenden. - Kampf gegen Rechts.
Martina
Einfach nur noch krank!
vorname
DAS DEUTSCHE VOLK FORDERT DIE SOFORTIGE "ENT-NANCY-FIZIEFUNG" DEUTSCHLANDS!!!
Das sind schon so richtig Helden fahren die leichtgewichte mit der Hebebühne hoch einfach nur noch lächerlich
Zeitgeistloser Zeitgeist
Seit wann bringt die Polizei beschlagnahmte Gegenstände zurück? Die muss man selbst abholen, und für die Transportkosten muss man auch selbst aufkommen. Und der Großteil der Gegenstände bei Elsässer wird noch länger in Polizeibesitz bleiben, weil die Beweise ja noch ausgewertet werden müssen. Zurückbekommen wird er die Möbel und private Dinge. Geld? Wohl einen Großteil aber nicht alles. Und auch nicht sofort. Der Staat in Form seiner Beamten arbeitet in Gegenrichtung seeeeeehr laaaaaaaangsaaaaaam.
Aber es bringt ganz nebenbei der AFD ein paar polizeiliche Wähler mehr.
An der STURMHAUBE und der Aufschrift POLIZEI ...
Da aber Fäsers handeln illegal war, wird ihr Opfer das nicht ausbaden müssen.
Herr Elsässer wird sich sicher dazu äußern.
In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen1.
FORDERT DIE SOFORTIGE
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