Ja, aber sitzt in den Medien und bestimmt, was wir Bürger im TV zu sehen bekommen!!!?! WIR finanzieren diesen durchgeknallten Typen mit dem Zwangsbeitrag. Ich kann gar nicht soviel k...n wie ich wollte
Hilmar Koch
So eine schöne Frau will also die Demokratie verteidigen... Wahrscheinlich durch Abschreckung 😁
Lalo Salamanca
Meine Meinung ist, der ist voll ekelhaft.
Kakda Mahindu
Irgendjemand hat mal behauptet, dass solche Leute keinen Knall hätten. Gibt es da eigentlich keine Gegenmeinung?
Das gleiche Rechtfertigungsschema ...glaube ich schon mehrfach in historischen Betrachtungen gelesen zu haben, wo die jeweiligen Machthaber (teils zu Recht) als das Böse an sich beschrieben wurden. Stalin z.B....
Gerhard
Ein jeder geht an die Kellermann immer nur von hinten rann!
Geltung der Dublin-III-VO möglich. * Asylsuchende befänden sich erst nach Passieren der Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet des dort um Asyl ersuchten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO. Vor diesem Zeitpunkt befinde sich die Person noch im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats, welcher gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO für die Zuständig-keitsprüfung zuständig sei. Insofern sei rechtlich auch zwischen Überstellungen nach der Dub-lin-Ill-VO und Zurückweisungen an der Grenze zu unterscheiden.
Namentlich seien insbesondere Zurückweisungen auf Grundlage nationaler Bestimmungen und bilateraler Absprachen bei vorübergehenden
Binnengrenzkontrollen im Einklang mit den Regeln des Schengener Grenzko-dex mit der Dublin-III-VO und auch der Rückführungsrichtlinie?) vereinbar.
Die im deutschsprachigen Raum heute wohl herrschende Meinung geht - trotz Unterschieden bei den Einzelheiten - dagegen davon aus, dass die Dublin-III-VO die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs.
2 AsylG überlagert bzw. verdrängt.* Diese Bewertung setzt die Annahme voraus, dass allein der tatsächliche Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich des Grenz- und
Frage für einen Freund
(Georgine Kellermann)
Ja ich hoffe, endlich zur Vernunft, zur Natur zurückkehren!
Wahrscheinlich durch Abschreckung 😁
So soeben als Spruch in der Kneipe gehört
Namentlich seien insbesondere Zurückweisungen auf Grundlage nationaler Bestimmungen und bilateraler Absprachen bei vorübergehenden
Binnengrenzkontrollen im Einklang mit den Regeln des Schengener Grenzko-dex mit der Dublin-III-VO und auch der Rückführungsrichtlinie?) vereinbar.
Die im deutschsprachigen Raum heute wohl herrschende Meinung geht - trotz Unterschieden bei den Einzelheiten - dagegen davon aus, dass die Dublin-III-VO die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs.
2 AsylG überlagert bzw. verdrängt.* Diese Bewertung setzt die Annahme voraus, dass allein der tatsächliche Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich des Grenz- und