Das gleiche Rechtfertigungsschema ...glaube ich schon mehrfach in historischen Betrachtungen gelesen zu haben, wo die jeweiligen Machthaber (teils zu Recht) als das Böse an sich beschrieben wurden. Stalin z.B....
Gerhard
Ein jeder geht an die Kellermann immer nur von hinten rann!
Geltung der Dublin-III-VO möglich. * Asylsuchende befänden sich erst nach Passieren der Grenzübergangsstelle im Hoheitsgebiet des dort um Asyl ersuchten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO. Vor diesem Zeitpunkt befinde sich die Person noch im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats, welcher gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO für die Zuständig-keitsprüfung zuständig sei. Insofern sei rechtlich auch zwischen Überstellungen nach der Dub-lin-Ill-VO und Zurückweisungen an der Grenze zu unterscheiden.
Namentlich seien insbesondere Zurückweisungen auf Grundlage nationaler Bestimmungen und bilateraler Absprachen bei vorübergehenden
Binnengrenzkontrollen im Einklang mit den Regeln des Schengener Grenzko-dex mit der Dublin-III-VO und auch der Rückführungsrichtlinie?) vereinbar.
Die im deutschsprachigen Raum heute wohl herrschende Meinung geht - trotz Unterschieden bei den Einzelheiten - dagegen davon aus, dass die Dublin-III-VO die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs.
2 AsylG überlagert bzw. verdrängt.* Diese Bewertung setzt die Annahme voraus, dass allein der tatsächliche Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich des Grenz- und
Wahrscheinlich durch Abschreckung 😁
So soeben als Spruch in der Kneipe gehört
Namentlich seien insbesondere Zurückweisungen auf Grundlage nationaler Bestimmungen und bilateraler Absprachen bei vorübergehenden
Binnengrenzkontrollen im Einklang mit den Regeln des Schengener Grenzko-dex mit der Dublin-III-VO und auch der Rückführungsrichtlinie?) vereinbar.
Die im deutschsprachigen Raum heute wohl herrschende Meinung geht - trotz Unterschieden bei den Einzelheiten - dagegen davon aus, dass die Dublin-III-VO die Einreiseverweigerung nach § 18 Abs.
2 AsylG überlagert bzw. verdrängt.* Diese Bewertung setzt die Annahme voraus, dass allein der tatsächliche Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich des Grenz- und