+ Hinweis für alle Eltern: Schulen dürfen ungetestete Kinder NICHT von Festen, Wandertagen usw. ausschließen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden! +Kurz vor den Sommerferien stehen an vielen Schulen Feste, Wandertage und ähnliche gemütliche Aktivitäten an, bei denen Schüler außerhalb des Schulgeländes zusammenkommen. An diesen Aktivitäten dürfen auch Schüler teilnehmen, die derzeit als „ungetestet“ vom Präsenzunterricht freigestellt sind.
In einem konkreten Fall hat die Rechtsanwaltskanzlei Kohlmann diesen Anspruch aktuell gegen eine Schule im Kreis Zwickau durchgesetzt, deren Leiter sich weigerte, einem ungetesteten Schüler die Teilnahme an mehreren Festen zu gewähren, die außerhalb des Schulgeländes (und darüber hinaus noch im Freien) stattfinden. Nach juristischer Intervention gab es für die Schule einen Rüffel vom „Landesamt für Schule und Bildung“, denn die derzeit geltende Coronaschutzverordnung definiert eindeutig, dass eine Testpflicht zum Betreten des Schulgeländes besteht – für alle anderen Bereiche, die außerhalb dieses Geländes liegen, gibt es aber keine rechtliche Handhabe.
Natürlich ist das nur ein kleiner Erfolg, aber zumindest bietet sich für Kinder so die Möglichkeit, kurz vor den Ferien noch einmal mit den Schulfreunden zusammenzukommen.
Wenn es weitere Schulen gibt, die eine Teilnahme an solchen Aktivitäten verweigern, wird empfohlen, zunächst auf die eindeutige Regelung der Coronaschutzverordnung hinzuweisen und, wenn das nicht hilft, mit anwaltlichem Beistand gegen die Schulen vorzugehen.FREIE SACHSEN: Folgt uns bei Telegram! Wir informieren und vernetzen den Freistaat. @freiesachsen
Guckt euch die 59. Sitzung Coronaausschuss an. SIEG AUF DER GANZEN LINIE. ❗❗❗
Ich bin Erzieherin und ertrage es nicht.
Ich finde es schön sowas zu lesen, aber eine Quellenangabe wäre gut bei sowas, sonst wirkt es unglaubwürdig wenn man das nicht prüfen kann weil an es als Argument/Beispiel im Schreiben anwenden möchte.
Hier die Antwort vom Landesamt
Sehr geehrter Herr .....,
das Landesamt für Schule und Bildung hat Ihre Anfrage dem Standort Zwickau zugesandt.
Für Aussagen zu ganz konkreten Rechtsverhältnissen bedarf es immer auch der Stellungnahme der Schule. Ohne Kenntnis der Schule (die zudem für die Prüfung der Zuständigkeit des Standortes Zwickau erforderlich ist) ist eine rechtliche Bewertung Ihrer Anfrage kaum möglich. Bitte beachten Sie, dass aus Datenschutzgründen zu den konkreten Verhältnissen anderer Eltern keine Auskünfte gegeben werden kann.
Eine Aussage dahingehend, dass jedes vom Präsenzunterricht abgemeldet Kind an allen Wandertagen/Schulfesten etc. teilnehmen kann, hat es in dieser Pauschalität nicht gegeben.
Bei der Rechtsanwendung werden immer ganz konkrete Sachverhalte anhand der abstrakten Regelung geprüft. Bei Wandertagen/Schulfesten etc. kann es sich um sehr vielgestaltige Veranstaltungen handeln. Es gibt Veranstaltungen, die komplett außerhalb des Schulgeländes und komplett unter freien Himmel stattfinden. Ebenso sind Veranstaltungen denkbar, wo Ziele aufgesucht werden (Museen, Tierparks, etc.) die wiederum eigenen Hygienekonzepten (evtl. Maskenpflicht/Testpflicht) unterworfen sind.
Zudem kommt es häufiger (gerade an Grundschulen) vor, dass solche Veranstaltungen im Schulgebäude beginnen und enden. Dieses bietet sich zum Beispiel dann an, wenn sicherheitsrelevante Belehrungen für die ganze Klasse erfolgen müssen.
Ich hoffe Ihnen damit verdeutlich zuhaben, dass sich diese Thematik nicht für pauschale Aussagen eignet. Die Teilnahmemöglichkeit des abgemeldeten Kindes muss immer im Einzelfall anhand der konkreten Veranstaltung geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Göllner
Leiter des Sachgebietes
Verwaltungs- und Rechtangelegenheiten